Fahrerlaubnis im einstweiligen Rechtsschutz zurück

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Mandant M. hatte erstmals im Jahre 2009 wegen deutlichem Blutalkohol von über 2 Promille die Fahrerlaubnis verloren. Danach erhielt er sie nach "bestandener" MPU zurück und fuhr eine Million Kilometer ohne Beanstandungen. Im Jahre 2019 kam es zu einem Unfall mit Todesfolge, der allerdings im stehenden Verkehr erfolgte und bei schwacher Alkoholisierung (unter 0,6 Promille), es erfolgte eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Nach einer Sperrfrist von drei Monaten konnte der M. wieder fahren, denn das Strafgericht stellte fest, dass er zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei. M fuhr ohne Beanstandung. In 2022 entzog die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein, weil M. sich weigerte, eine MPU vorzulegen, da keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten vorlagen. Dagegen wehrte sich M. und beantragte über seine Anwälte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit Erfolg, das Oberverwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung an und M. bekam seinen Führerschein wieder. Wesentlich war, dass keine Auffälligkeiten vorgelegen hatten: In solchen Fällen, so das OVG, sei die Fahrerlaubnisbehörde an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden, wenn dieses erkennbar die Fahreignung geprüft habe und das Strafurteil dies auch erkennen lasse. So war es im vorliegenden Fall. Da keine weiteren Tatsachen vorgelegen haben, die einen Mangel der Fahreignung befürchten ließen, war die Anordnung zur Vorlage des MPU-Gutachtens rechtswidrig, deshalb durfte an dessen Nichtvorlage nicht die Vermutung der Ungeeignetheit des M. geknüpft und der Führerschein entzogen werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.


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