Fahrradklau! Und nun? Wer haftet?

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Ärgerlicher geht es kaum, da will man auf sein heiß geliebtes Bike steigen und es ist einfach weg…

Gerade im Sommer steigt man – nicht nur aus sportlichen Gründen – öfter aufs Rad, um damit in die Arbeit oder in die Schule zu fahren oder um schnell noch beim Supermarkt um die Ecke etwas zu besorgen. Möglichkeiten für Diebe gibt es an jeder Ecke.

Noch schmerzhafter ist natürlich der Fahrradklau bei einer Triathlon- oder Radveranstaltung: einfach unfassbar, wenn hier der teure Carbonrenner wegkommt.

Doch wer ersetzt nun den entstandenen Schaden?

Zunächst einmal sollte man zur Polizei gehen und den Diebstahl melden. Immerhin besteht eine geringe Chance, aufgrund der Ermittlungen der Gesetzeshüter das Fahrrad doch wiederzubekommen. Wer der Polizei dann z. B. auch noch ein Foto vom Zweirad geben und die Fahrgestellnummer nennen kann, hat noch bessere Karten, sein Bike zurückzuerhalten.

Bleibt das Fahrrad aber weg, so wohl leider der Standardfall, stellt sich die Frage, ob und von wem man Schadenersatz verlangen kann. Die eigene Haftpflicht wird keinen Cent zahlen. Schließlich besteht in der Regel nur dann eine Leistungspflicht, wenn der Versicherte einem Dritten einen Schaden zugefügt hat.

Grundsätzlich ist ein Fahrrad, das in der Wohnung, im Keller oder in der abgeschlossenen Garage steht, genauso wie ein Sofa oder ein Computer als beweglicher Besitz in der Hausratversicherung eingeschlossen. Das Fahrrad ist hier – als Hausrat – aber nur zum vollen Wert mitversichert, wenn es etwa durch Brand oder Einbruchdiebstahl beschädigt oder gestohlen wird.

Wird also die eigene Wohnung oder der eigene Keller aufgebrochen und das Rad gestohlen, so ist der Schaden durch den Grundschutz einer Hausratpolice abgedeckt. Der Diebstahl muss umgehend der Polizei gemeldet werden, der Polizeibericht muss der Versicherung mit der Schadensanzeige geschickt werden. Die Entschädigung erfolgt nach dem Wiederbeschaffungspreis.

Oft wird das Fahrrad aber nicht aus den eigenen vier Wänden gestohlen, sondern auf der Straße, aus offenen Fahrradständern oder aus gemeinschaftlichen Fahrradabstellräumen. Dann liegt nur ein sogenannter einfacher Diebstahl vor, selbst wenn das Rad abgeschlossen war. Einfacher Diebstahl ist jedoch nicht durch die Hausratpolice abgedeckt. Hier muss man dann eine Fahrradklausel mitversichert haben, damit die Versicherung zum Einsatz kommen kann.

Die Höhe der Entschädigung bei Diebstahl legt der Kunde bei Vertragsabschluss selbst fest. Die Fahrradklausel greift allerdings nur, wenn das Rad unterwegs auch entsprechend mit einem Schloss gesichert wird. Hierbei gilt: Ungesicherte oder unzureichend gesicherte Fahrräder werden bei Diebstahl von der Versicherung nicht ersetzt.

Wer einen älteren Vertrag aus der Zeit vor 2008 besitzt, sollte unbedingt prüfen, ob die Nachtzeitklausel noch enthalten ist. Im Ernstfall muss die Versicherung dann nämlich nicht leisten, wenn das Fahrrad nachts unterwegs – trotz Sicherung – gestohlen wird. Der Versicherte erhält nur eine Entschädigung für ein auf offener Straße gestohlenes Fahrrad, wenn es zwischen 6 und 22 Uhr geklaut wurde. Kam das Fahrrad außerhalb dieser Zeit weg, musste der Versicherte nachweisen, dass es in „Gebrauch“ war.

Neuere Verträge enthalten diese Klausel zum Glück kaum noch.

Wer daher ein teures Rennrad besitzt, wie im Triathlon üblich, sollte über eine Fahrradversicherung nachdenken, denn der übliche Erstattungsbetrag bei der Zusatzklausel Fahrraddiebstahl ist meistens auch zu gering, um den Schaden zu decken. Selbst bei einer hohen Versicherungssumme von 150.000 EUR bekämen Sie bei der 1 %-Regelung nur 1500 EUR für Ihr Fahrrad. Dies reicht für ein schickes Carbonrad wohl kaum!

Doch auch wenn ein Schadensfall bejaht wird, kann die Versicherung ihren Kopf noch mal aus der Schlinge ziehen und eine Zahlungspflicht (vollständig oder teilweise) verweigern, wenn dem Bestohlenen eine sog. Mitschuld nach § 254 BGB anzulasten ist. Wurde das Rad nicht mit einem anerkannten Schloss gesichert, hat er leichtfertig gehandelt. Für eine derartige Fahrlässigkeit muss die Versicherung nicht geradestehen.

Genau diese „Sicherung“ ist auch bei Triathlon-Wettkämpfen das Problem.

Denn damit die Hausratversicherung „einspringt“, müsste das Fahrrad in der Wechselzone ordnungsgemäß abgeschlossen sein. Das ist wohl eher unrealistisch…

Hinzu kommt, dass vom Veranstalter meistens auch nichts „zu holen ist. Denn dieser hat in seinen Teilnahmebedingungen meist mit der Anmeldung oder beim Abholen der Startunterlagen eine Einverständniserklärung des Teilnehmers über den Haftungsausschluss gefordert oder schriftlich darüber informiert, dass der Veranstalter jede diesbezügliche Haftung ablehnt.

Jedoch ist es die vertragliche Pflicht des Veranstalters, den Bike-Park gut abzusichern.

Hier gilt es im Zweifel ein Verschulden des Veranstalters nachzuweisen, wie beispielsweise eine Lücke im Zaun oder zu wenig Wachpersonal – je nach Größe der Veranstaltung.

Jedoch gibt es zwischenzeitlich sogenannte Triathlon-Versicherungen.

Diese schützen Ihr Rad speziell in der Wechselzone und auch während der Benutzung einschließlich Trainings- und Übungsfahrten; diese Versicherungen haben natürlich ihren Preis, der nach dem Wert des zu versichernden Rades bestimmt wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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