Fahrzeuge zur Paketbeförderung müssen mit Mitteln zur Ladungssicherung ausgestattet sein

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Die Verpflichtung, die Ladung während des Transports ausreichend zu sichern, trifft nicht nur den Fahrzeugführer, sondern auch den Betriebsinhaber. Dies hat das Amtsgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 03.06.2020 (Az.: 16 OWi 14 Js 26095/19) bestätigt. Der Betroffene in dem Verfahren war Geschäftsführer eines Transportunternehmens, mit dem unter anderem Pakete befördert wurden. Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass im Laderaum der beiden Fahrzeuge mehrere Päckchen und Pakete ohne erkennbare Sicherung auf dem Innenboden lagen und verrutschen konnten. Irgendwelche Hilfsmittel, die zu Ladungssicherung in den Fahrzeugen hätten eingesetzt werden können, wie beispielsweise Ankerschienen mit Sperrstangen, die sowohl horizontal als auch vertikal eingesetzt werden könnten, waren nicht vorhanden. Außerdem wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass die Ladung nicht einmal formschlüssig von der Stirnwand bis zur hinteren Tür verstaut war. Die in den Fahrzeugen serienmäßig verbauten Innenraumböden wiesen nach Feststellung eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen keine genügende Rutschfestigkeit auf. Hier hätten besondere rutschfeste Matten verwendet werden müssen.

 

Mit seiner Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass der Geschäftsführer des Transportunternehmens den Betrieb des Fahrzeuges nicht hätte zulassen dürfen, wenn ihm zumindest bekannt sein musste, dass die Ladung nicht ausreichend sicher verstaut werden kann, da entsprechende Sicherungsmittel fehlen. Das Gericht wies in dem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass die Verantwortung für die Ausstattung eines Fahrzeugs mit Sicherungseinrichtungen beim Fahrzeughalter liegt. Es könne nicht sein, dass der angestellte Fahrer selbst, der die Transporte letzten Endes durchzuführen hat, Transportnetze oder gar Ladewände beschaffen und in die Fahrzeuge einbauen muss. Vielmehr ist vom Arbeitgeber und Fahrzeughalter zu erwarten, dass er den Mitarbeitern die notwendigen Sicherungsmittel in ausreichender Zahl zur Verfügung stellt. In der unzureichenden Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ladungssicherungstechnik liegt eine dem Arbeitgeber anzulastende Pflichtverletzung.


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