Faktor-Zertifikate - IKS-Satz bei Änderung durch die Bank prüfen!

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Zahlreiche Anleger, darunter Privatanleger, Unternehmen und institutionelle Anleger, haben sogenannte Faktor-Zertifikate erworben, welche die Wertentwicklung eines bestimmten Anlageprodukts, in der Regel Aktien, nachbilden. Durch die einstrukturierten Faktoren reagieren derartige Derivate erheblich stärker auf Kursänderungen als das Bezugs-Produkt selbst. Damit verbunden ist ein entsprechend erhöhtes Risiko.

Teil der Faktor-Zertifikate, welche zwecks Gewährleistung der Hebelwirkung eine Finanzierungskomponente enthalten, ist der sogenannte IKS-Satz, der die Finanzierungskosten wiedergeben soll. Produkte, welche auf ein Ansteigen des Referenzwerts ausgerichtet sind, führen den Zusatz „Long“. Zertifikate, welche von sinkenden Kursen profitieren, sind mit „Short“ gekennzeichnet.

Die anbietenden Banken bestimmen den IKS-Satz bei der Konzeption des Produkts anhand ihrer internen Kalkulation und behalten sich in den einschlägigen Geschäftsbedingungen eine Abänderung des IKS-Satzes vor. Die Erhöhung des IKS-Satzes wirkt sich negativ auf die Kursentwicklung des Zertifikats aus.

Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit der Änderung des IKS-Satzes ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB. Nach dieser Vorschrift ist bei einseitigen Leistungsbestimmungsrechten in der Regel davon auszugehen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. D.h. derjenige, dem das Recht eingeräumt wurde, muss die Leistungsbestimmung nach objektiv überprüfbaren Kriterien in nachvollziehbarer Weise ausüben.

Erfolgt die Leistungsbestimmung nicht nach billigem Ermessen, so ist sie in der Regel unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits zu Preisanpassungsklauseln einer Bank entschieden, vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009, XI ZR 78/08. Ggf. kann auch der angemessene Umfang der vorzunehmenden Leistungsbestimmung von dem Gericht anhand von objektiven Kriterien geschätzt werden.

Betroffene Inhaber von Faktor-Zertifikaten, bei denen der IKS-Satz geändert wurde, sollten überprüfen, ob die Änderung eine spürbare Auswirkung auf die Wertentwicklung der von ihnen gehaltenen Zertifikate hat. Wenn dies der Fall ist, sollte in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob die Änderung anhand von objektiv nachvollziehbaren Kriterien erfolgte.

Informiert die Bank nicht oder nicht nachvollziehbar über die Gründe der vorgenommenen Leistungsbestimmung, so ist diese ggf. unwirksam. Mangels wirksamer Leistungsbestimmung können Betroffene dann verlangen, dass der Wert der von ihnen gehaltenen Faktor-Zertifikate mit dem vor der Änderung geltenden IKS-Satz ermittelt wird. Evtl. kommt auch eine Anpassung der Leistungsbestimmung durch das Gericht in Betracht.

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff macht für seine Mandantschaft bereits Ansprüche wegen der nicht nachvollziehbaren Änderung des IKS-Satzes gegen eine deutsche Großbank geltend. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht verfügt er über langjährige Erfahrung bei der Beratung sowie bei der gerichtlichen Geltendmachung von Anlegerrechten im Bereich von Derivaten.



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