Fallenjagd und Fangjagd

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Fallenjagd und Fangjagd


Für die Fallenjagd legt das Bundesjagdgesetz die folgenden Regelungen fest:

§ 19

Sachliche Verbote

(1) Verboten ist […]

2. d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der

Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;

[…]

5. b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden; […]

7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;

8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;

9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie

Selbstschußgeräte zu verwenden; […]

Darüber hinaus haben die Länder – wie könnte es anders sein – viele unterschiedliche einschränkende oder erweiternde Bestimmungen erlassen, die im Folgenden aufgelistet sind. Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fangjagd in den Bundesländern Stand : 7.12.2022 Alle Angaben ohne Gewähr. Autoren: Friedrich von Massow / Stephan Wunderlich

https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2021-05/2021-05_DJV_Fallenjagd_Laenderuebersicht.pdf


Der DJV hat auch sehr anschaulich die verschiedenen Arten der Fallen- und Fangjagd dargestellt und auch den Sinn und Zweck und vor allem die Notwendigkeit erläutert. https://www.jagdverband.de/sites/default/files/DJV_Wissenswertes_zur_Fangjagd_Web.pdf


Fallenjagd ist eben auch angewandter Tierschutz! 


Fallenjagd und Fangjagd ist nur mit einer gültigen Fallenjagdbescheinigung / Fangjagdbescheinigung einer anerkannten Ausbildungsstätte erlaubt.

Bei der aktuellen Ausbildung für angehende Jäger ist die theoretische und praktische Ausbildung mit umfasst. Allerdings längst nicht in dem Umfang wie die üblichen Fallen- und Fangjagdseminare, die über mehrere Tage Theorie und vor allem Praxis umfassen.


Bei der rechtlichen Beratung im Zusammenhang mit der Fangjagd und der Fallenjagd sollte eine gewisse Sachkunde vorhanden sein.

Rechtsanwalt Mühlenbein hat zusätzlich die Zertifikate für die Bundesländer Hessen und Niedersachsen erworben.

Anerkannte Fallen- und Fangjagdseminare in Niedersachsen werden vom niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 24 Abs. 2 NJagdG zertifiziert; siehe unten im Anhang solche Zertifikate.

Nach dem Besuch des Fangjagdseminars Niedersachsen und Hessen hat man – und auch der Autor – noch längst nicht die Erlaubnis, die Fangjagd in anderen Ländern ohne spezifische Fangjagdausbildungsverordnungen oder Voraussetzungen im Rahmen der Landesgesetze und Fangjagdverordnungen durchzuführen. M.E. ein völliger Unsinn, man könnte jedem Kurs einen Merkzettel über die länderspezifischen rechtlichen Besonderheiten beilegen und dann einen Kurs für alle Länder anerkennen. Aber das ist im Föderalismus eben nicht möglich.

Prädatorenmanagement durch Fangjagd ist ein wichtiges Werkzeug, um Niederwild im Revier zu hegen.

Im Fallen- und Fangjagdseminar werden die gesetzlichen Bestimmungen erläutert.

Die gängigen Fanggeräte, also die Lebend- und Totschlagfallen, werden in Theorie und Praxis vorgestellt und die Handhabung beigebracht, wobei u.a. eine Totschlagfalle, meist ein Abzugeisen, vom Seminarteilnehmer selbständig gespannt, im Fallenbunker aufgestellt und dann wieder entspannt und entfernt wird. Ein gewisser Respekt vor diesen Geräten stellt sich von ganz allein ein, da Fehler bei der Handhabung zu erheblichen Verletzungen führen können!

Fotos dazu unten im Anhang. Abgebildet ist eine Totschlagfalle, ein sog. Abzugeisen. Diese Falle muss immer in einem sog. Bunker, einer verschlossenen und verblendeten Holzkiste, mehrfach gesichert werden. So können nur bestimmte Raubwildarten an die Falle heran, der Zugriff z.B. von Kindern ist so ausgeschlossen.

Zulässige Fallen für die Fangjagd beschreibt das Jagdgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Zu den lebend unversehrt fangenden Fallen zählen z.B. Wieselwippbrett, Marderbunker, Kastenfalle, Kofferfalle, Betonrohrfalle und Spezialfallen wie die Weka Invasiv, Berners Brett, oder Rieselfelder Blockaderohr. Einzelheiten siehe https://www.geartester.de/sammlungen/fallenjagd

Es folgt die Biologie der Zielwildarten, Jagd- und Schonzeiten, biologische Grundlagen der Beutetiere, uva.

Trotz einer auch mehrtägigen Seminarausbildung, ist der Fallenjäger danach erst ein  Anfänger. Fallenjagd ist eine Kunst für sich. Und sie ist zeitaufwendig.


            




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Josef Mühlenbein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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Rechtsanwalt Mühlenbein verbindet als Jäger und Jagdpächter und als Eigentümer und Redakteur der Seiten www.jagdrecht.de und www.waffenrecht.de seinen Beruf mit seinem Hobby.


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