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Falschaussage oder Meineid begangen und jetzt?

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Die Gründe für falsche Angaben sind vielfältig: Angst, Rache, Unterstützung von Freunden, um deren Bestrafung zu verhindern etc.

Eine solche falsche Aussage kann jedoch auch unerwünschte Folgen mit sich ziehen, insbesondere ein Ermittlungsverfahren.

Wann ist eine Aussage falsch?

Die Kernfrage ist immer, ob die Aussage auch tatsächlich falsch war. Dies richtet sich nach der sogenannten objektiven Theorie: Eine Aussage ist dann falsch, wenn die gemachte Aussage nicht den Tatsachen entspricht. Auch das Verschweigen von Einzelheiten kann die Aussage falsch machen.

Was droht bei einer falschen Aussage?

Hierzu ist zunächst zu unterscheiden, ob die falsche Aussage gegenüber der Polizei getroffen wurde, oder bei Gericht.

Falsche Aussage bei der Polizei

Die „klassische“ Falschaussage kann gegenüber der Polizei nicht begangen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Strafe droht, wenn man bei einer polizeilichen Vernehmung falsche Angaben macht:

In Betracht kommen hier die (versuchte) Strafvereitelung, oder auch die (versuchte) falsche Verdächtigung.

Entscheidend ist das Motiv der falschen Aussage. Ging es darum, eine Bestrafung einer anderen Person zu verhindern, liegt eine Strafvereitelung vor. Wenn stattdessen eine andere Person verdächtigt wird, liegt (auch) eine falsche Verdächtigung vor.

In beiden Fällen droht eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonderen Fällen der falschen Verdächtigung sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Diese hohen Strafrahmen zeigen, hierbei handelt es sich keinesfalls um Kavaliersdelikte.

Was ist zu tun nach einer falschen Aussage?

Nehmen Sie Kontakt mit mir, oder einem Kollegen auf. Machen Sie auf keinen Fall Angaben zu dem Vorwurf der falschen Aussage, schweigen Sie!

Sodann muss geprüft werden, ob der Schuldvorwurf gegen Sie aufrechterhalten werden kann, oder ob er fallen gelassen werden muss.

Falschaussage vor Gericht

Die „klassische“ Falschaussage ist die Falschaussage bei Gericht. Im Wesentlichen sind hier die Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB und der Meineid, § 154 StGB, zu nennen.

Die Strafrahmen sind hierbei auch deutlich höher als bei den falschen Aussagen gegenüber der Polizei. Der Strafrahmen geht von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe (Falschaussage), beziehungsweise mindestens einem Jahr (Meineid) bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe beim Meineid.

Der Meineid ist somit ein Verbrechen, hier kommt daher auch ein Fall der Pflichtverteidigung in Betracht.

Das Vorgehen bei einer Falschaussage oder bei Meineid

Sollten Sie mit dem Vorwurf der Falschaussage, oder gar dem Meineid konfrontiert werden, sollten Sie umgehend Kontakt mit mir, oder einem Kollegen, aufnehmen.

Die Verteidigung bei Aussagedelikten ist komplex, so muss etwa der Vorsatz nachgewiesen werden. Eine Strafbarkeit, bei einer uneidlichen Falschaussage ist nur bei vorsätzlichem Handeln gegeben.

Gerade hier liegen aber oft Schwierigkeiten in der Verteidigung, wenn man sich selbst vertritt. Der anwaltliche Rat ist daher in jedem Fall angezeigt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, ob bewusst falsch ausgesagt wurde, oder lediglich falsche Erinnerungen wiedergegeben wurden.

Die Möglichkeiten der Verteidigung können vielseitig sein, wichtig ist jedoch, dass dem Verteidiger frühzeitig die Möglichkeit gegeben wird aktiv zu werden.

Fazit:

Sollten Sie falsche Angaben gemacht haben, egal ob gegenüber der Polizei, oder bei Gericht, kontaktieren Sie mich umgehend. Warten Sie nicht erst ab, was Ermittlungen ergeben, oder ob Ermittlungen geführt werden. Als Beschuldigter bekommen Sie auch nicht immer gleich mit, ob überhaupt Ermittlungen laufen.

Marco Lott

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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