Falsches Parken kann zur fristlosen Kündigung der Wohnung führen

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Falsches Parken kann zur fristlosen Kündigung der Wohnung führen


Das Landgericht München hat in  2. Instanz und damit rechtskräftig entschieden, dass eine Vermieterkündigung wirksam ist, die auf wiederholtem unerlaubten Parken auf dem Grundstück der Vermieter gestützt wurde (14 S 3661/14). Den Mietern war das Parken auf dem Grundstück der Vermieter auf dem das Miethaus steht in dem die Mieter wohnen, untersagt und das Parken auch vermieterseits abgemahnt worden. Als die Mieter über einen Zeitraum von etwa 45 Minuten erneut dort parkten für einen Be- und Entladevorgang kündigten die Vermieter fristgerecht unter Verweis auf den erneuten Pflichtverstoß und bekamen schließlich vor dem Langericht München Recht. Wiederholte Pflichtverletzungen können auch in nicht gerade gravierenden Fällen wie wiederholtem Falschparken eine Kündigung rechtfertigen. Insbesondere, weil die Vermieter nachweisen konnten, dass genug öffentliche Parkfläche vorhanden war. Mieter sollten also sehr vorsichtig sein, wenn es um Pflichtverstöße geht. Insbesondere wenn diese bereits abgemahnt worden sind. 

So raten wir auch Mietern, die eine Mietminderung wegen Mängeln an der Mietsache vornehmen, die Miete "unter Vorbehalt" (schriflich den Vorbehalt erklären und auch in den Verwendungszweck der Überweisungen reinschreiben) voll zu zahlen und den Mietminderungsbetrag zurückzufordern. Nur diese Vorgehensweise erspart das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs, die der Vermieter andernfalls aussprechen kann und mit der er auch ggf. Erfolg haben kann, falls das Gericht z.B. den Minderungsbetrag als überhöht erachtet. 


Dr. Hübner
- Rechtsanwalt -



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