Familienrecht: Altersvorsorge und Unterhaltszahlung

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Im Unterhaltsrecht ermittelt sich der Bedarf des Unterhaltsgläubigers grundsätzlich nach dem Einkommen des Unterhaltsschuldners.

Der Unterhaltsschuldner kann Abzugspositionen geltend machen, die sein einzusetzendes Einkommen mindern.

Gerade beim Ehegattenunterhalt gilt jedoch der Grundsatz, dass der Unterhaltsschuldner nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten sein Vermögen mehren dar.

Die für den hiesigen Bereich geltenden Leitlinien im Unterhaltsrecht des Oberlandesgerichtes Hamm schreiben deshalb beispielsweise vor, dass Immobiliendarlehen, die vom Unterhaltsschuldner bedient werden, nur mit dem Zinssatz berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass nur die Zins-, aber nicht die Tilgungsleistungen eine Abzugspositionen darstellen. Dies hat den Hintergrund, dass durch Tilgungsleistungen eine Verbindlichkeit minimiert wird und somit Vermögen aufgebaut wird. Dieser Aufbau von Vermögen soll aber nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten gehen.

Der Bundesgerichtshof hat vor längerer Zeit diesen Grundsatz auf dem Gebiet der Altersvorsorge durchbrochen.

Grundsätzlich könnte man der Ansicht sein, dass wenn ein Unterhaltsschuldner Tilgungsleistungen für eine Immobilie nicht absetzen darf, um sein Vermögen nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten zu vermehren, er dann auch keine Beiträge beispielsweise in eine private Rentenversicherung als Abzugspositionen geltend machen darf. Eine private Rentenversicherung ist nichts anderes als eine Kapitalversicherung. Es wird Vermögen angespart.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine private Rentenversicherung zu einem Teil abzugsfähig sein kann. Bis zu 4 % des Bruttoeinkommens kann der Unterhaltsschuldner als Abzugspositionen geltend machen. Dies geht aber nicht fiktiv, sondern nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner auch tatsächlich einen privaten Altersvorsorgevertrag bedient. Dies ist im Zweifel vom Unterhaltsschuldner nachzuweisen.

Der Bundesgerichtshof geht von der Notwendigkeit einer eigenen Altersvorsorge aus, da auch der Gesetzgeber eine private Altersvorsorge als förderlich ansehe. Dies entspreche auch der allgemeinen gesellschaftlichen Auffassung.

Das Unterhaltsrecht ist sehr komplex. Frau Rechtsanwältin Hermann ist Fachanwältin für Familienrecht. Auch Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling zählen das Familienrecht zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten. Gerade im Unterhaltsrecht ist es sehr wichtig, einen Spezialisten im Familienrecht aufzusuchen. Nur lange Erfahrung in diesem Rechtsgebiet gewährleistet, dass das Recht ordnungsgemäß angewendet wird.

Sollten Sie also Fragen zum Thema Unterhaltsrecht haben, würden wir uns freuen, Sie in unserer Kanzlei als Mandant begrüßen zu dürfen.


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