Familienrecht: BGH aktuell zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

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Eigentlich berechtigten Unterhaltsansprüchen können bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einwände der Verjährung oder Verwirkung mit der Folge entgegengehalten werden, dass der Unterhaltsschuldner die Zahlung verweigern kann.

Die regelmäßige Verjährungsfrist, die auch auf Unterhaltsansprüche anwendbar ist, beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Forderung fällig wurde.

Die auf dem Prinzip des Vertrauensschutzes fußende Einrede der Verwirkung wird hingegen aus § 242 BGB hergeleitet und kann erhoben werden, wenn die Inanspruchnahme des Schuldners gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Verwirkung tritt ein, wenn der Anspruchsinhaber über längere Zeit hinweg untätig bleibt und dadurch bei dem Schuldner den Eindruck hervorruft, dass dieser mit der Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen braucht, der Schuldner sich hierauf eingerichtet hat und ihm eine verspätete Inanspruchnahme nicht zumutbar ist.

Es reicht für die Annahme der Verwirkung nie der bloße Ablauf eines gewissen Zeitraums, sondern es muss stets ein sogenanntes besonderes Umstandsmoment hinzutreten. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 31.01.2018 – Az. XII ZB 133/17) im Rahmen einer Unterhaltsstreitigkeit noch einmal bestätigt, indem er klarstellte, dass das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen kann. Darüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Verjährungshemmung aus familiären oder ähnlichen Gründen nach § 207 Abs. 1 S. 2 BGB verwirkt sein kann.


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