Familienrecht : Erhöhung des Kindesmindestunterhalts und Kindergeld ab dem 01.01.2018

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Neue Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2018.

Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder wird ab dem 01.01.2018 wieder angehoben. Demnach beträgt der Kindesunterhalt als Mindestunterhalt für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren 348 €, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 399 € und für Kinder von 12 bis 17 Jahren 467. Auf den Bedarf des Kindes ist gemäß § 1612 b BGB das Kindergeld hälftig anzurechnen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll angerechnet.

Damit erhöht sich der Mindestkindesunterhalt für die erste und zweite Altersgruppe um jeweils 6,- €, für die dritte Altersgruppe um 7,- €.

Volljährige Kinder erhalten keine Erhöhung des Kindesmindestunterhalts.

Das Kindergeld wird ebenfalls erhöht. Ab dem 01.01.2018 erhalten Eltern für ein erstes und zweites Kind 194 €, für ein drittes Kind 200 € und für das vierte und jedes weitere Kind 225 €.

Ab dem 01.01.2018 werden zudem die Einkommensgruppen angehoben. Die Düsseldorfer Tabelle beginnt ab dem 01.01.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 €“ und endet mit „bis 5.500 €“.

Der Bedarfskontrollbetrag steigt ebenfalls an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe auf 1.300 € angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 €.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich ab dem 01.01.2018 von 90 € auf 100 €.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.


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