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Fehlende gesundheitliche Eignung - Keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

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Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2015, 3 ZB 12.1613

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin wurde für das Lehramt an Grundschulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt und einer Grundschule Dienstleistung zugeteilt. Zuvor war in den Gesundheitszeugnissen des Landratsamts ausgeführt worden, dass die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht als Lehrerin und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit uneingeschränkt geeignet sei. Während der Probezeit war die Klägerin vom 24. November 2008 bis 4. Februar 2009 dienstunfähig erkrankt. Die Regierung ordnete eine ärztliche Untersuchung der Klägerin zur Überprüfung ihrer gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an.

Aufgrund der durchgeführten Untersuchung führte das Landratsamt aus, dass es sich bei der Erkrankung der Klägerin während der Probezeit um eine Erkrankung aus dem orthopädischen Formenkreis gehandelt habe, welche einer operativen Intervention bedurft habe. Die Klägerin sei in gesundheitlicher Hinsicht für den Beruf als Lehrerin in der Grundschule geeignet. Zur Frage der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit könne nicht mit dem ansonsten hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es zu einem höheren Anfall an Krankheitstagen bzw. einer verfrühten Dienstunfähigkeit kommen könne.

Die Frage der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umfasse folgende zwei Aspekte:

Zum einen die (gesundheitlich) aktuelle Leistungsfähigkeit für die angestrebte Tätigkeit. Dies war bei der Klägerin der Fall. Zum anderen die Prognose, ob, ausgehend von den erhobenen Befunden, die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

Ist dies nicht der Fall, liegt keine gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor.


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