Fehlender Versicherungsschutz in der Kfz-Kaskoversicherung bei Fahrten ins außereuropäische Ausland - Achtung Brexit

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Aus dem Wortlaut von § 6 Absatz 4 S. 1 VVG, wonach eine Verpflichtung zur Beratung besteht, „soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des VN erkennbar ist“ dass ein Hinweis des Versicherers auf die räumliche Beschränkung des Kasko-Versicherungsschutzes nicht schlechthin erforderlich ist, sondern nur dann, wenn für den Versicherer Umstände erkennbar sind, aus denen sich ein entsprechender Beratungsbedarf des Versicherungsnehmer ergibt. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Beratung des Versicherungsvermittlers (vergleiche § 60 Absatz 1 VVG).


Ob ein solcher Beratungsanlass stets daraus folgt, dass ein türkischer Versicherungsnehmer erkennbar eine Auslandsreise plant und daher die Ausstellung einer grünen Versicherungskarte verlangt, war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Insbesondere wurde diskutiert, ob hier das Vorliegen einer türkischen Staatsbürgerschaft ausreicht. Ein türkischer Name soll nach aktueller Rechtsprechung ohne konkreten Hinweis auf bevorstehende Urlaubsreisen in die Türkei nicht ausreichen (vergleiche OLG Hamm  , Beschl.  v. 15. 1. 2020  – 20 U 198/19).


Mit dem zum 1.1.2021 vollzogenen Brexit und Ausnahmen für zum Beispiel Gibraltar sind künftig ähnliche Streitigkeiten auch insoweit denkbar. Versicherungen und Vermittler werden zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlerhaften Beratung besondere Sorgfalt an den Tag legen und auf eine ordentliche Beratungsdokumentation achten müssen. Im Zweifel sollte der Hinweis immer in die Beratungsdokumentation mit aufgenommen werden.

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