Fehler bei der Kündigung Schwerbehinderter: Worauf sollte man als Arbeitnehmer achten?

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Die Kündigung schwerbehinderter Menschen erfordert die vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes. Außerdem muss wie bei jeder anderen Kündigung auch der Betriebsrat gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz beteiligt werden.
 
Außerdem hat der Arbeitgeber zudem die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und anzuhören.
 
Eindeutig ist, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung beteiligt werden muss.
Eindeutig ist auch, dass das Inklusionsamt vor Ausspruch der Kündigung seine Zustimmung erteilen muss.
 
Wie verhalten sich aber die Verhältnisse über Kreuz in zeitlicher Hinsicht?

Ungeklärt war bis heute, wie viel Zeit die Schwerbehindertenvertretung für die eigene Stellungnahme hat. Offenbar auch, zu welchem Zeitpunkt die Anhörung erfolgen muss. Gesetzliche Regelungen existieren nicht. 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. Dezember 2018 (Az. 2 AZR 378/18) ein Urteil gefällt und die Aussage getroffen, dass sich die Inhalte der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach den gleichen Grundsätzen wie die Anhörung des Betriebsrates richtet. Dies gelte auch für die Frist zur Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung. Das bedeutet, dass bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung die Schwerbehindertenvertretung ebenso wie der Betriebsrat in § 102 Betriebsverfassungsgesetz innerhalb von 1 Woche schriftlich mitzuteilen hat, welche Bedenken er äußern möchte. 

Das Bundesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Anhörungsphasen festgehalten, dass die Kündigung nicht deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich über seine Pläne hinsichtlich der Kündigung informiert hat. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung auch nach Abschluss des Verfahrens vor dem Inklusionsamt und nach Anhörung des Betriebsratsgremium einbinden kann. 

Als Tipp für den Arbeitnehmer kann nur gelten: Fährt der Arbeitgeber nicht beide Beteiligungsverfahren von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung aufgrund ihrer Gleichsetzung durch das Bundesarbeitsgericht in zeitlicher Hinsicht parallel, so könnte eine Fehleranfälligkeit im Beteiligungsverfahren gegeben sein, die ihrerseits zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann. Auf diese Konstellation sollte im Rahmen einer entsprechenden Kündigungsschutzklage besondere Achtsamkeit durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt gerichtet werden. 

Fachanwaltlichen Rat erteile ich auf Ihre Kontaktanfrage hin gerne.


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