Fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag führt zu Schadensersatz!

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Das Landgericht Aurich hat die Volkswagen Bank GmbH dazu verurteilt, gegen Rücknahme eines Volkswagen-Bulli T5 2.0 TDI 10.350,30 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Klausel über die Bestimmung zusätzlicher Auszahlungsbedingungen im Darlehensvertrag führte zu Intransparenz. Damit war das Widerrufsrecht nicht verwirkt, und der Verbraucher konnte von dem Darlehensgeber die Zins- und Tilgungsraten, aber auch die an den Vertragspartner des verbundenen Geschäfts aus eigenen Mitteln geleistete Anzahlung zurückverlangen. 

Durch den weitreichenden Diesel-Abgasskandal ist ein anderer Sachverhalt etwas in Vergessenheit geraten, durch den Verbraucher finanzielle Kompensation für einen wirtschaftlichen Schaden erhalten können. Das Landgericht Aurich hat die Volkswagen Bank GmbH dazu verurteilt, gegen Rücknahme eines Volkswagen-Bulli T5 2.0 TDI 10.350,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 9. September 2020 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu 66 Prozent zu tragen (Urteil vom 19.10.2020, Az.: 1 O 1150/19). 

Hintergrund ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag. Der Kläger schloss Anfang 2017 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des gebrauchten VW T5 2.0 TDI ab, der eine Laufleistung von 75.646 Kilometern aufwies. Im Feld „Finanzierungsplan“ wurde der Kaufpreis des Wagens mit 24.000 Euro beziffert. Es war eine Anzahlung in Höhe von 13.000 Euro aufgeführt. Der Restbetrag (Nettodarlehensbetrag) in Höhe von 11.000 Euro wurde mit einem Sollzinssatz von 3,92 Prozent finanziert. Der effektive Jahreszins wurde mit 3,99 Prozent angegeben. Der Kläger hat eine Anzahlung in Höhe von 13.000 Euro sowie 32 Raten zu je 150 Euro geleistet, mithin insgesamt 17.800 Euro. 

Im Urteil heißt es: „Nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB waren die Auszahlungsbedingungen anzugeben. Dass das Darlehen an einen Dritten ausgezahlt werden sollte, wurde genannt (Text im zweiten Unterschriftsfeld des Darlehensnehmers). Die Klausel über die Bestimmung zusätzlicher Auszahlungsbedingungen führte allerdings zu Intransparenz. Zwar ging es nicht um bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebene Auszahlungsvoraussetzungen, aber aufgrund dieser Regelung blieb der Darlehensnehmer im Unklaren, von welchen Voraussetzungen die Auszahlung letztendlich abhängig gemacht werden sollte. Der Zweck des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, dem Darlehensnehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages zu verdeutlichen, welche Bedingungen an die Auszahlung geknüpft werden, wird damit unterlaufen.“ 

„Damit ist das Widerrufsrecht nicht verwirkt, und der Verbraucher kann von dem Darlehensgeber die Zins- und Tilgungsraten, aber auch die an den Vertragspartner des verbundenen Geschäfts aus eigenen Mitteln geleistete Anzahlung zurückverlangen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und berät Verbraucher im gesamten Widerrufsrecht. 

Er sagt: „Mit dem Widerrufsrecht hat der Gesetzgeber einen Schutzmechanismus für private Verbraucher geschaffen. Damit können sie innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Vertrages ohne Gründe und finanziellen Schaden denselben widerrufen. Das gilt für viele Darlehensverträge, also vor allem auch für private Autokreditverträge und Leasingvereinbarungen. Ein Fehler des Finanzierungspartners bei der Gestaltung von Widerrufsbelehrungen gibt Darlehensnehmern beziehungsweise Leasingnehmern den sogenannten Widerrufsjoker an die Hand. Dem Kunden stehen beim Widerruf und der anschließenden Rückabwicklung unter bestimmten Umständen die gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen und eine etwaige Anzahlung zu.“ 

Ein Anerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (25.06.2020, AZ: 24 U 305/19) hat zuletzt neuen Schwung für geschädigte Verbraucher gebracht. Experten sprechen dabei schon von einem einzigartigen Sieg gegen die Opel-Bank. Das Gericht verurteilte die Opel-Bank mit einem Anerkenntnisurteil zur Rückzahlung sämtlicher Darlehensraten zuzüglich Anzahlung – und das ohne jeglichen Abzug einer Nutzungsentschädigung. Der Kläger zahlte insgesamt 25.154,84 Euro für seinen Pkw und bekommt mit den Prozesszinsen insgesamt 26.500 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW zurück. „Der Kläger ist also sechs Jahre lang komplett kostenlos gefahren. Die Bank hat in der Widerrufsinformation fehlerhafte Angaben über die etwaig zu zahlenden Verzugszinsen gemacht und somit die Pflichtangaben nicht erfüllt. Um ein Urteil mit ausgiebiger Begründung zu verhindern, nahm die Bank das Anerkenntnisurteil in Kauf und entschädigte in der Folge den Verbraucher“, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Mit einem Anerkenntnis bestätigt der Beklagte im Rahmen eines Zivilprozesses, dass er die Ansprüche des Klägers als rechtlich zutreffend anerkennt. Dieses Anerkenntnis des Beklagten ist eine Prozesshandlung mit Folgen für den Ausgang des Prozesses sowie für die Höhe und Auferlegung der Kosten. 

Gegner bei Widerrufen von Autokreditverträgen ist immer die finanzierende Bank. Daher sollten die Prüfung und Berechnung der Ansprüche und die Klage gegen die Bank von einem erfahrenen Rechtsanwalt durchgeführt werden. Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zieht für Verbraucher den Widerrufsjoker bei der Autofinanzierung und verhilft ihnen zu ihrem Recht. Dasselbe gilt für den Widerrufsjoker bei privaten Leasingverträgen.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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