Fehlerhafte Zahnbehandlung – Muss der Patient das Honorar bezahlen?

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Mit Urteil vom 13.09.2018 – Az.: III ZR 294/16 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Patient dann, wenn die Leistung des Arztes komplett unbrauchbar war, von der Vergütungspflicht befreit ist.

Im Fall wurden der Patientin 8 Implantate derart fehlerhaft eingesetzt, dass eine Korrektur durch einen nachbehandelnden Arzt nicht mehr sinnvoll möglich war. Die Implantate waren unter anderem viel zu tief in den Knochen eingesetzt worden. Der Zahnarzt verlangte nichtsdestotrotz das Honorar in Höhe von ca. 34.000 € und klagte.

Grundsätzlich stellt sich der Behandlungsvertrag nicht als Werkvertrag dar, sodass kein Erfolg geschuldet ist. Es handelt sich vielmehr um einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Der Arzt erhält seine Vergütung also grundsätzlich unabhängig vom Behandlungserfolg.

Erbringt der (Zahn-)Arzt seine Leistung behandlungsfehlerhaft, hat der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz. Wenn die ärztliche Leistung nun aber völlig unbrauchbar ist, etwa weil der Zahnersatz wieder entfernt werden muss, resultiert der Mindestschaden daraus, dass der Patient nun auch noch hierfür die ärztliche Vergütung zahlen soll.

Wann ist eine zahnärztliche Leistung aber nun völlig unbrauchbar? Hier kommt es darauf an, ob die Weiterverwendung der implantologischen Leistungen für den Patienten möglich und auch zumutbar ist. Um nicht völlig unbrauchbar zu sein, muss die Leistung bei Weiterverwendung zu einer Lösung führen, die mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbar ist. Wenn der Nachbehandler also auf den Leistungen des Erstbehandlers aufbauen kann, beispielsweise Teile des Zahnersatzes weiterverwenden kann, ist die Leistung nicht völlig unbrauchbar.

In diesem Fall besteht der Honoraranspruch des Erstbehandlers zwar fort, der Patient kann jedoch Schadensersatz in Bezug auf die Kosten der erforderlichen Nachbehandlung geltend machen.


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