Fehlerhafte Zahnkronen: 3.500 Euro

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Mit Vergleich vom 12.09.2018 hat sich ein Zahnarzt verpflichtet, an meinen Mandanten 3.500 Euro und meine Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr und 1,5-Vergleichsgebühr) zu zahlen.

Der Arzt hatte dem 1957 geborenen Selbständigen die Zähne 24 und 25 nach einer Wurzelfüllung mit einer Zahnkrone versorgt. Nachdem der Mandant Schmerzen an beiden Zähnen bekam, ließ er durch einen Sachverständigen ein Gutachten erstellen. Dabei kam der Gutachter zu dem Ergebnis, der neue Zahnersatz sei komplett insuffizient und müsse erneuert werden. Ein Erhalt der Zähne 24 und 25 sei unwahrscheinlich. Die beiden Zahnstümpfe mussten gezogen werden. Anschließend erhielt der Mandant Implantate in den regiones 24 und 25.

Mit einem Sachverständigengutachten hatte ich dem Zahnarzt vorgeworfen, entgegen der Leitlinie "Festsitzender Zahnersatz für zahnbegrenzte Lücken" der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde die Zähne 24 und 25 mit einer Krone versorgt zu haben, obwohl keine ausreichende Zahnsubstanz mehr vorhanden gewesen sei. Fotos nach Entfernung der Kronen 24 und 25 belegten einen tief bis zum Zahnfleisch reichenden Substanzverlust der Zähne 24 und 25. Eine klinische Zahnkrone sei nicht mehr erkennbar.

Für eine erfolgreiche Überkronung hätte vor Beginn der prothetischen Arbeiten keine ausreichende Zahnsubstanz zur Verfügung gestanden. Damit sei nicht nur die prothetische Versorgung für den Mandanten unbrauchbar gewesen. Auch die eingegliederte Brücke vom Zahn 13 bis zum Zahn 15 sei völlig unbrauchbar, weil diese Brücke aufgrund der fehlenden Pfeilerfunktion der Zähne 24 und 25 locker geworden sei. Eine Verbindung mit diesen Zähnen habe nicht mehr bestanden. Ich habe deshalb auch Rückzahlung der gesamten Kosten für die prothetischen Arbeiten verlangt.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 

Foto(s): adobe stock foto

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