Ferienvermietung Mallorca – Update 2022

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Die Änderungen im Bereich der Ferienvermietung auf Mallorca aus Februar dieses Jahres haben zu vielen Fragen und Verwirrung geführt. Wir schrieben hierzu bereits in unserem ersten Update zur Ferienvermietung Mallorca 2022, wo wir insbesondere die Frage zur Erneuerung von Bettenplätzen und der Übertragung von Bettenplätzen bei Immobilienverkäufen auf Mallorca beantwortet haben.


Es sind mittlerweile weitere Fragen aufgekommen, die wir in diesem Beitrag kurz erläutern möchten.

Wie sieht es mit der Verlängerung von Altlizenzen aus?

Mit dem Begriff Altlizenzen sind im Bereich der Ferienvermietung auf Mallorca die Ferienvermietungslizenzen gemeint, die vor Juli 2017 genehmigt worden sind. Hier wird dann noch einmal unterschieden zwischen Genehmigungen, die in den Zeiträumen 2005-2012 und 2012-2017 ergangen sind.

Wie sieht es mit der Erneuerung von Altlizenzen nach den Vorgaben von 2005 aus?

Im Art. 12 des Ley 2/2005 heißt es, dass die Lizenzen eine Geltung von höchstens sechs Jahren haben und diese zwei Monate vor Ablauf dieser sechs Jahre erneuert werden müssen. Durch die Einführung des Gesetzes 8/2012 vom 19. Juli wurde diese Vorschrift NICHT aufgehoben, so dass sie weiterhin Gültigkeit hat. Dies bedeutet, dass die Lizenzen, die im Zeitraum von 2005 bis 2012 erworben wurden, alle sechs Jahre erneuert werden müssen, ansonsten gehen sie verloren. Eine entsprechende Gebühr ist bei der Erneuerung zu entrichten.

Wie sieht es mit der Erneuerung von Altlizenzen nach den Vorgaben von 2012 aus?

In den Gesetzen und Vorschriften zur Ferienvermietung, die im Zeitraum von 2012 bis 2017 in Kraft waren, ist eine Regelung über die Gültigkeitsdauer der Ferienvermietungslizenzen für Mallorca nicht zu finden. Auch ist keine Übergangsregelung hierzu im Tourismusgesetz der Balearen (Gesetz 8/2012 vom 19. Juli) zu finden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Lizenzen kein Ablaufdatum haben und daher auch nicht erneuert werden müssen. Diese Aussage wurde uns (telefonisch) von der Tourismusbehörde bestätigt.

Handelt es sich bei einer Vermietung ab 30 Tagen noch um Ferienvermietung?

Nach dem Tourismusgesetz der Balearen (in seiner Fassung vom 18. Juni 2022) liegt Ferienvermietung vor, wenn eine Wohnimmobilie für kurze Zeit mit Gewinnerzielungsabsicht vermarktet wird. Die Vorgängervorschriften enthielten noch die Regelung, dass bei einer Vermietung von unter 30 Tagen vermutet wurde, dass es sich um Ferienvermietung handelt. Daraus folgte der Umkehrschluss, dass eine Vermietung ab 30 Tagen unter die Langzeitvermietung fallen musste. Diese Vermutungsregelung gibt es in der Form nicht mehr. Vielmehr wird nun ganz klar definiert, dass die Ferienimmobilie tage- oder wochenweise vermietet werden darf, die Mietdauer darf dabei aber keinesfalls die Dauer von einem Monat überschreiten. Die Vermutungswirkung wurde umformuliert und nach aktueller Rechtslage wird das Vorliegen von Ferienvermietung angenommen, sofern die Vermarktung kurzzeitig ist (also tage- oder wochenweise) und nicht widerlegt werden kann, dass die Vermarktung einem anderen Zweck als dem touristischen dient. Im Klartext bedeutet dies, dass es jetzt nun nicht mehr auf die Dauer der Vermietung ankommt, sondern auf den Vermarktungscharakter: touristisch oder nicht touristisch. Wer daher Ferienvermietung betreibt, darf die Ferienimmobilie nicht länger als einen Monat vermieten. Wer keine Ferienvermietung betreiben will und daher länger als einen Monat vermietet, muss darüber hinaus noch nachweisen, dass es sich nicht um touristische Vermietung handelt.


Autor: Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.

Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Nr. 52954)

Abogado (ICAIB n° 6645)

dominic.porta@anwaltmallorca.eu 

www.anwaltmallorca.eu


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