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FG Düsseldorf zur Einkommen­steuer­pflicht von Nutzungs­entschädigungen bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 29.09.2022, Aktenzeichen: 11 K 314/20, eine Entscheidung zur Einkommen­steuer­pflicht von Nutzungs­entschädigungen im Rahmen einer Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen getroffen.

Im streitgegenständlichen Fall nahmen die Kläger im Jahr 2007 bei einer Bank zwei Darlehen auf, wobei eines der Finanzierung ihrer Privatwohnung, da andere zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung dienten. Nach einem aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung erfolgtem Widerrufe beider Darlehen im Jahr 2014 und darauf erfolgten Zivilprozessen zahlte die Bank denen Klägern im Rahmen der Rückabwicklung u.a. einen Nutzungswertersatz in Höhe von 7.670 Euro für beide Darlehen. Im Einkommenssteuerbescheid 2017 wurde durch das zuständige Finanzamt diese Summe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Hiergegen erhoben die Kläger nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf.

Nach Ansicht des zuständigen Senats handele es sich bei den Nutzungsentschädigungen zwar nicht um steuerpflichtige Kapitalerträge, jedoch sei vorliegend teilweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben. Das Gericht führte dabei im Urteil weiter aus, dass die Bank den Klägern zu keinem Zeitpunkt Kapital überlassen habe, vielmehr sei der Nutzungswertersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet worden. 

Vor diesem Hintergrund sei auch hinsichtlich des Nutzungswertersatzes aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung kein steuerbarer Kapitalertrag zu sehen. Allerdings stehe diese Zahlung im Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen, welche Werbungskosten seien. Deren teilweise erfolgter Rückfluss sei durch die Einnahmeerzielung aus der Vermietung veranlasst. Daher handele es sich um  Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. 

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.  


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