FHH Fonds Nr. 9 MS Cimbria GmbH & Co. Containerschiff KG – Klagen auf Rückzahlung von Ausschüttungen

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++ Update 25.3.2022: Der Insolvenzverwalter Dr. Dietmar Penzlin forderte Anfang Oktober 2021 die Anleger des insolventen Schiffsfonds MS Cimbria zur Rückzahlung von Ausschüttungen unter einer Fristsetzung zum 29.10.2021 auf. Aktuelle Neuerungen in diesem Falle sind, dass jetzt die ersten Klagen an die Anteilsinhaber versendet wurden. Es ist hier wichtig, sich als Anleger  innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist  gegen die Klage zu verteidigen++ 

Über das Vermögen des FHH Fonds Nr. 9 MS Cimbria wurde bereits am 13.06.2017 (Az. 71 IN 31/17) mit Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg das Insolvenzverfahren eröffnet. In Rahmen dessen wurde Herr Dr. Dietmar Penzlin aus Hamburg zum Insolvenzverwalter bestellt. 

Ursprünglich als Altersvorsorge inklusive sofortiger Steuererleichterungen gedacht, müssen private (mittel- oder unmittelbare) Anleger plötzlich die wirtschaftlichen Folgen des geschlossenen insolventen Schifffonds tragen und als Kommanditisten für die zur Insolvenztabelle angemeldeten Gläubigerforderungen, die sich nach derzeitigem Stand auf insgesamt 3.305.117,09 Euro belaufen, haften. 

Forderung des Insolvenzverwalters des FHH Fonds Nr. 9 MS Cimbria

Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, alle Gläubiger der Gesellschaft, die ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, zu befriedigen. Dazu ist Herr Dr. Penzlin als Insolvenzverwalter verpflichtet. Reicht das vorhandene Vermögen des Fonds nicht aus, haben die Gläubiger einen Anspruch gegen die Kommanditisten (Anleger) nach § 171 Abs. 1 HGB, wenn diese ihre Einlage nicht voll erbracht haben.

Grundsätzlich haftet ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist den Gesellschaftsgläubiger mit seinem gesamten Vermögen (§ 128 S.1, 162 Abs. 2 HGB), welches sich jedoch auf den Betrag der im Handelsregister eingetragene Haftsumme (Zeichnungssumme) beschränkt (§ 171 Abs. 1, 1 Hs., § 172 Abs. 1 HGB). Wird die Einlagen allerdings (ganz oder teilweise) an den Anleger zurückbezahlt, so lebt dessen persönliche Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB in Höhe der Rückzahlung wieder auf. 

Hierauf verweist der  Insolvenzverwalter Dr. Penzlin in seinem Aufforderungsschreiben.

Er trägt vor , dass die Anleger des FHH Fonds Nr. 9 MS Cimbria GmbH & Co. Containerschiff KG von Anfang an Ausschüttungen erhielten, obwohl die Gesellschaft keine Gewinne erzielte.  Dies würde eine Rückzahlung der Einlage an die Anleger darstellen. Daran sollen auch die Jahresüberschüsse zwischen 2005 bis 2009 nichts ändern. Die in den Jahren 2004 bis 2008 geflossenen Auszahlungen in Höhe von 6,2 Mio. Euro stellen in den Augen des Insolvenzverwalter eine haftungsschädliche Rückgewähr der Kommanditanlage dar. 

In seinem Schreiben fordert er nun zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf ein ausschließlich dafür eingerichtetes Verfahrenskonto auf.  

Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB – was sind die Voraussetzungen?

Damit eine Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB greift, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  1. Gewinnunabhängiger Ausschüttungen. Ausschüttungen sind dann gewinnunabhängig, wenn trotz Verlusten in der G+V die Anleger Ausschüttungen erhalten.
  2. Gläubiger haben ihre Forderung zur Tabelle angemeldet und diese sind nach wie vor offen
  3. Der Massebestand (Geld auf dem Konto des Insovlenzverwalter) reicht nicht aus die Gläubiger zu befriedigen
  4. Verjährung

Gemäß  § 159 IV HGB verjährt der Anspruch 5 Jahre ab Eintragung der Insolvenzveröffnung in das Handelsregister ein. Dies gilt für Anleger, die direkt im Handelsregister eingetragen ist. Ist der Anleger über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt, verkürzt sich die Verjährung. In diesem Fall beträgt die Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis des Treuhänders von  einer möglichen Inanspruchnahme.  

Trotz der insgesamt übersichtlichen Voraussetzungen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB, ist stets eine Prüfung des Einzelfalles nötig. Oftmals ist eine Inanspruchnahme des jeweiligen Anlegers nämlich nicht berechtigt oder es bestehen Abwehrmöglichkeiten. 

So haben manche Anleger beispielsweise im Rahmen des „Betriebsfortführungskonzeptes“, Wiedereinlagen in Gestalt von Sanierungskapital geleistet. Deren korrekte und vollständige Berücksichtigung sollte im Einzelfall geprüft werden. 

Auffällig ist auch das Missverhältnis zwischen Ausschüttung und der tatsächlich noch benötigten Summe.

Weiterhin muss der Insolvenzverwalter die Vermögensverhältnisse der FHH Fonds Nr. 9 MS Cimbria GmbH & Co korrekt, anhand konkreter Belege, darlegen. 

Auch muss geprüft werden, dass falls ein Anleger die Fond-Beteiligung vor Insolvenzeröffnung ordentlich gekündigt hat, dies auch hinreichend berücksichtigt wurde, da er gemäß § 172 Abs. 4 i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 160 HGB nur für Altverbindlichkeiten vor seinem Ausscheiden in Anspruch genommen werden darf.  

Die zuvor genannten Aspekte machen deutlich, dass eine Einzelprüfung nahezu unerlässlich ist.

Fazit: Prüfung der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters der MS Cimbra

Oft sind die Rückforderungsansprüche gegen Anleger von Fonds sehr global gefasst. Die konkrete Beteiligung des Anlegers wird dabei nicht selten inkorrekt erfasst. Daher ist davon abzuraten, der Zahlungsaufforderung ungeprüft nachzugehen. Weiterhin sollte das Schreiben des Insolvenzverwalters keinesfalls ignoriert werden.  

Vielmehr sollten angesichts der sehr knappen Fristsetzung die rechtlichen Voraussetzungen schnellstmöglich genau geprüft werden und entsprechend gegenüber dem Insolvenzverwalter reagiert werden. Anleger sollten sich dabei von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen. Die Kanzlei CDR-Legal Rechtsanwalts GmbH hat umfangreiche Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Anlegern bei Ausschüttungsrückforderungen durch Insolvenzverwalter. Gerne können Sie mit der Kanzlei im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs Ihre rechtlichen Möglichkeiten besprechen.

Foto(s): Bild von dendoktoor auf Pixabay


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