Fiktive Abrechnung von Kfz-Haftpflichtschäden

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Der Geschädigte kann im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich die durch einen Sachverständigen ermittelten vollständigen Nettoreparaturkosten verlangen.

Dies gilt nach dem Urteil des LG Braunschweig vom 30.03.2012 (AZ: 8 S 520/11) auch für die sogenannte UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Dies gelte nur dann nicht, wenn im regionalen Markt solche Werkstätten existierten, bei denen entsprechende Kosten nicht anfallen - die Darlegungs- und Beweislast dafür trage der Schädiger.

Das Gericht führt aus: „Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht eine eigene Lackiererei, sodass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE - Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln, als die teureren Stundensätze (vgl. BGH NJW 2010, 2941; LG Rostock, Urt. v. 02.02.2011 - 1 S 240/10, DAR 2011, 641 - 642 m. w. N.; Müko/Oetker, BGB, 5 Aufl., § 249 Rn 350)."

Dem Geschädigten obliege nicht die Pflicht, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus bei sämtlichen umliegenden markengebundenen Vertragswerkstätten die Angaben aus dem Gutachten zu überprüfen, er könne sich auf das Gutachten verlassen.

Hier sehen Sie, wie wichtig bei fiktiver oder tatsächlicher Abrechnung professionelle Hilfe und die Einschaltung eines unabhängigen, selbst gewählten Gutachters ist. Versicherungen versuchen regelmäßig die sog. Ersetzungsbefugnis des Geschädigten zu unterlaufen. Dabei ist jedoch ausschließlich auf die nach § 249, Abs. 2, Satz 1 BGB erforderlichen Kostenpositionen abzustellen. Ob Kosten tatsächlich angefallen oder ersetzt wurden ist nicht entscheidend. Dies erfolgt aus dem Umkehrschluss der gesetzlichen Regelung: Denn die einzige Position die tatsächlich angefallen sein muss ist nach § 249, Abs. 2, Satz 2 die Mehrwertsteuer. Diese fällt bei fiktiver Abrechnung nur für die Rechnung des Anwalts und des Gutachters an.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt der Geschädigte seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe ausreichend nach, wenn der Schaden anhand eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ermittelt wird. Wenn der Schädiger nicht konkret die Unrichtigkeit des Gutachtens darlegt, ist nach § 287 ZPO dieses Gutachten die Grundlage der richterlich vorzunehmenden Schadensschätzung (BGH NJW 1989, 3009 f; BGH NJW 2003, 2086 f.).

Der Schädiger hat im Übrigen nicht das Recht, das geschädigte Fahrzeug zu besichtigen oder zu begutachten.

Bei bis zu 3 Jahren alten bzw. scheckheftgepflegten Fahrzeugen hat der Geschädigte stets das Recht, eine markengebundene Werkstatt aufzusuchen bzw. deren Kalkulation zugrunde zu legen.

Haftpflichtversicherungen regulieren oftmals nicht nach diesen Grundsätzen. Daher ist es insbesondere bei hohen Schadenssummen und um der Gefahr von Rechtsverlusten vorzubeugen (z.B. Garantieansprüchen) anzuraten, sich anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Die Rechtsanwaltskosten sind wie die Gutachterkosten vom Schädiger zu erstatten.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail: kanzlei@anwalthesterberg.de


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