Finanzierungsleasing: Restwertgarantie möglich
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Beim Kfz-Leasing finden sich in den Verträgen oft Klauseln zur sog. Restwertgarantie, wonach der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit verpflichtet ist, dem Leasinggeber einen Restwertausgleich zu bezahlen. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Klausel zulässig ist und ob im Zuge dessen auch die Umsatzsteuer mit erfasst ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Klausel im Leasingvertrag
In den beiden den Urteilen zugrunde liegenden Fällen hatten zwei Leasingnehmer eines Leasinggebers sich gegen die Zahlung des Restwertausgleichs für ihr Leasingfahrzeug gewehrt. In dem Vertragsformular fand sich folgende Klausel zur Restwertgarantie:
„Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 19.455,48 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). […] Die Kalkulation erfolgt auf Basis einer jährlichen Fahrleistung vom 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“
Diese Klausel hielten die Leasingnehmer für unzulässig, weil sie ihrer Ansicht nach nicht den gesetzlichen Vorgaben der Transparenz entsprechen würde. Anders sah dies der Leasinggeber. Er blieb bei seiner Forderung und verlangte die Bezahlung des Differenzbetrages zuzüglich der Umsatzsteuer. Der für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat musste nun entscheiden, ob der Restwertausgleich zu bezahlen ist und darüber hinaus auch die Umsatzsteuer.
Restwertausgleich nach Verwertung
Der BGH bestätigte in beiden Fällen den Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des Restwertausgleichs sowie der Umsatzsteuer. Die in beiden Verträgen verwendete Klausel entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist ausreichend klar formuliert, dass ein durchschnittlicher Leasingnehmer sie entsprechend verstehen konnte. Ein solcher kann nicht davon ausgehen, dass der Aufwand des Leasinggebers mit der Zahlung der Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung vollständig ausgeglichen ist.
Dem Leasinggeber steht auch der Rest zu, der auch durch die Verwertung des Fahrzeugs gedeckt werden kann, aber nicht zwingend muss. Dieser ist vom Leasingnehmer zu tragen, wenn dieser einen entsprechenden Leasingvertrag geschlossen hat. Denn es steht ausdrücklich dort, dass er den Ausgleich des Restwertes „garantiert“, führten die Karlsruher Richter aus.
Aus juristischer Sicht ist der Restwertausgleich als ein Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges einzuordnen und unterliegt laut BGH der Umsatzsteuerpflicht. Damit haben Leasingnehmer, deren Vertrag eine entsprechende Klausel aufweist, auch die Umsatzsteuer zu begleichen.
(BGH, Urteile v. 28. Mai 2014, Az.: VIII ZR 179/13, VIII ZR 241/13)
(WEL)
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