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Firmenwagen: Freude am Fahren und der Fiskus freut sich mit

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Wer einen Geschäftswagen für Privatfahrten nutzt, wird vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Schließlich handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil. Da es im Bereich Firmenwagennutzung einige neuen Steuerregelungen gibt, sollte man genau wissen, wie man den Dienstwagen am besten versteuert. Firmenwagennutzer können bisher grundsätzlich zwischen zwei Alternativen wählen: die 1-Prozent-Regel oder die kilometergenaue Berechnung der privaten Nutzung.

Wann ist die Einzelabrechnung, wann die 1-Prozent-Regel günstiger?

Bei häufiger betrieblicher Nutzung empfiehlt sich die Einzelabrechnung. Dies setzt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch voraus, das nebst Belegen beim Finanzamt vorgelegt werden muss. Die Rechtsprechung stellt hieran hohe Anforderungen: Privat- und Geschäftsfahrten müssen sauber getrennt aufgelistet sein. Zwingend erforderlich sind vollständige, fortlaufende und in sich schlüssige Aufzeichnungen. Es sollten der Jahresanfangs- und Endstand, Datum, Tachostand, gefahrene Kilometer, Reiseziel und -zweck angegeben werden. Kleinere Fehler führen nicht dazu, dass das gesamte Fahrtenbuch ungültig wird. Erst wenn mehrere gewichtige Mängel vorliegen, darf das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht anerkennen (FG Köln, Az.: 10 K 4600/04).

Die 1-Prozent-Pauschale, auch Listenpreismethode genannt, ist denjenigen zu empfehlen, die den Dienstwagen nur wenig für betriebliche Fahrten nutzen. Hier wird monatlich 1% des Kfz-Listenpreises zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer veranschlagt. Dazu kommen nochmals 0,03% des Listenpreises pro Kilometer für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. 

Neuregelungen für Unternehmer und Selbständige

Für Unternehmer und Selbständige haben sich durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung rückwirkend seit Jahresanfang 2006 erhebliche steuerrechtliche Änderungen ergeben: Nur wenn der Firmenwagen zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird und damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kann die 1-Prozent-Pauschale angesetzt werden. Die vormalige Anwendungsgrenze von 10% ist entfallen. Kann der Unternehmer oder Freiberufliche nicht nachweisen, dass er seinen PKW zu mehr als 50% betrieblich nutzt, gilt nun nicht mehr die 1-Prozent-Methode. In diesem Fall schätzt das Finanzamt den Anteil der Betriebs- bzw. Privatfahrten, was regelmäßig nachteiliger als die 1-Prozentabrechung ist. Das Führen eines Fahrtenbuches wird für den Nachweis gesetzlich nicht zwingend vorausgesetzt und laut einer Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen reicht auch ein Nachweis mittels Belegen, Terminkalender oder Ähnlichem aus. Kann man die mehr als 50%ige betriebliche Nutzung lückenlos über den Zeitraum von drei Monaten belegen, wird die überwiegend betriebliche Nutzung vom Finanzamt grundsätzlich angenommen. Anderes gilt, wenn sich steuerrelevante Änderungen ergeben, z.B. beim Wechsel der Fahrzeugklasse. Die überwiegend betriebliche Nutzung wird generell auch angenommen, wenn aufgrund des Berufs von einer überwiegende betrieblichen Nutzung ausgegangen werden kann, beispielsweise bei Taxiunternehmern oder Handelsvertretern. Die Nachweispflicht entfällt ebenfalls, sofern Fahrten zwischen Wohnung, Arbeitsplatz und Heimfahrten zur Familie mehr als 50% der Jahreskilometerleistung ausmachen.

Für Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer bleibt es beim generellen Wahlrecht zwischen 1-Prozent-Pauschale oder Einzelabrechnung, weil hier der Wagen stets als notwendiges Betriebsvermögen des Arbeitgebers bzw. der GmbH gilt.

(WEL)


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