Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Flächenunterschreitung ist ein Wohnungsmangel

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Ist die Mietwohnung tatsächlich kleiner, als im Mietvertrag angegeben, liegt ein Mangel vor, der ab einer Abweichung von mehr als zehn Prozent zur Mietminderung berechtigt. Immer wieder kommt es vor, dass Wohnflächen im Mietvertrag größer angegeben werden, als sie tatsächlich sind. Die Fläche einer Wohnung ist aber ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der Mietwohnung.

Flächenunterschreitung

Wird die mietvertraglich festgelegte Flächenangabe tatsächlich unterschritten, liegt ein Mietmangel vor, der ab einer Unterschreitung von mehr als 10 Prozent eine Mietminderung rechtfertigt. Die Höhe der Mietminderung entspricht der prozentualen Flächenabweichung.

Wohnungsmangel

Für den Minderungsanspruch spielt es keine Rolle, ob es sich um eine leere oder eine möblierte Wohnung handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass Mieter bei möblierten Wohnungen genauso von einer Flächenunterschreitung beeinträchtigt werden wie Mieter, die eine unmöblierte Wohnung anmieten (BGH, Urteil v. 02.03.2011, Az.: VIII ZR 209/10).

Betriebskosten

Hat sich eine Flächenunterschreitung ergeben, so kann diese nicht nur bei der Frage einer Mietminderung eine Rolle spielen. Denn die Flächenabweichungen können sich auch auf die Nebenkosten auswirken und müssen deshalb entsprechend auch bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg bestätigt.

(LG Hamburg, Urteil v. 07.07.2011, Az.: 307 S 162/10)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema