Flugentschädigung bei Verspätung oder Annullierung nach der EU-Fluggastrechteverordnung

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Sollten Sie im Falle einer Flugverspätung, wegen eines Flugausfalls oder durch Überbuchung ihr Ziel verspätet oder auch gar nicht erreichen, haben sie dank der EU-Fluggastrechteverordnung gute Chancen auf einen Erstattungsanspruch in Höhe bis zu 600 € pro Flug und Passagier. Durch die Verordnung 261/2004 hat die EU die Rechte der Flugreisenden enorm gestärkt.

Bei Verspätungen ist der Entschädigungsanspruch abhängig von der Länge der Flugstrecke und der entstandenen Verspätung. Die Höhe der Entschädigungsbeträge ist in drei Kategorien gestaffelt:

  • Kategorie 1 bis 250 €: Bei Verspätungen von mindestens 2 Stunden am Abflugort und einem Flug bis 1.500 km steht Ihnen ein Erstattungsanspruch i. H. v. 250 € pro Person zu.
  • Kategorie 2 bis 400 €: Bei Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km mit mindestens 3 Stunden Verspätung am Abflugort steht Ihnen ein Erstattungsanspruch von 400 € pro Person zu.
  • Kategorie 3 bis 600 €: Bei Flügen über 3.500 km und 4 Stunden Verspätung steht Ihnen ein Erstattungsanspruch von 600 € pro Person zu.

Bei kurzfristigen Annullierungen bestehen nach obiger Entfernungsstaffelung die gleichen Ansprüche.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entsteht ebenso bei mehr als geringfügigen Vorverlegungen des Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, da dies eine Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstelle.

Ein Erstattungsanspruch besteht jedoch grundsätzlich nur, wenn der Abflugort innerhalb der EU gelegen ist.

Bei europäischen Fluggesellschaften kann der Abflugort auch außerhalb der EU liegen, wenn der Ankunftsort in der EU liegt. Darüber hinaus darf die Verspätung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sein. Die Anforderungen für einen außergewöhnlichen Umstand sind aufgrund der EuGH-Rechtsprechung sehr hoch und müssen durch die Fluggesellschaft bewiesen werden. Ein außergewöhnlicher Umstand kann unter anderem bei einem Streik oder höherer Gewalt vorliegen, grundsätzlich jedoch nicht bei technischen Defekten am Flugzeug.

Erfahrungsgemäß ist die Zahlungsbereitschaft der meisten Fluggesellschaften aufgrund der hohen Entschädigungsansprüche eher verhalten. Daher ist eine anwaltliche Mandatierung ratsam, um die Ansprüche bzw. deren Höhe zu prüfen und den entstandenen Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen.


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