Flugverbot für Southwind Airlines - die Folgen für Fluggäste und Teilnehmern an Pauschalreisen

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Das vermeintlich türkische Luftfahrtunternehmen Cortex Havacilik Turizm Ticaret A.S., das unter der Markenbezeichnung Southwind Airlines unter anderem touristische Flüge ab Flughäfen in der Bundesrepublik Deutschland zu Zielen in der Türkei angeboten hat, ist nach Ermittlungen finnischer Behörden und nach Erkenntnissen von EU-Behörden so stark von Unternehmen der Russischen Föderation beherrscht, dass eine Umgehung der Sanktionen vermutet wird. Kurzerhand hat zunächst Finnland und danach auch die EU dieses Luftfahrtunternehmen aus den eigenen Lufträumen verbannt. Die Folgen sind absehbar, gebuchte Fluggäste können ihre Flugreisen nicht antreten und den Teilnehmern an Pauschalreisen, die mit Flügen dieses Luftfahrtunternehmens durchgeführt werden sollten, steht keine Beförderungsmöglichkeit zur Seite.

Die Folgen der Ausfälle der Flüge

Pauschalreisetouristen

sollten sich sofort an den Reiseveranstalter wenden und den Mangel anzeigen bzw. Abhilfe fordern. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, für eine Ersatzbeförderung zu sorgen. Die Reisenden sollten die Ersatzbeförderung unter einer Fristsetzung (maximal zwei Tage genügt) vom Reiseveranstalter fordern. Kommt der Reiseveranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, besteht einerseits die Möglichkeit, sich selbst einen anderen Flug zu buchen, um das gebuchte Hotel noch zu erreichen oder andererseits kann der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen Mangelhaftigkeit kündigen.

Bietet der Reiseveranstalter eine Umbuchung auf einen späteren Zeitraum an, muss der Reisende diese Umbuchung nicht zwingend akzeptieren, wenn sie nicht in seinen Reiseplan passt. Der Reisende kann auch in diesem Fall den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag bzw. die Kündigung erklären.

Entscheidet sich der Reisende dafür, die Reise nicht anzutreten, so hat der Reiseveranstalter den Reisepreis unverzüglich zurückzuzahlen. Daneben können Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, deren Höhe mindestens 50 % des vereinbarten Reisepreises erreicht, bestehen.

Fluggäste, 

deren Flug (ohne Pauschalreise) mit Start innerhalb der Europäischen Union weniger als zwei Wochen vor geplanter Durchführung annulliert wird, haben daneben Ansprüche auf die Ausgleichszahlung (400,00 € pro Person) nach der europäischenFluggastrechte-Verordnung. Für diejenigen Fluggäste, die sich bereits in der Türkei befinden und deren Rückflüge in die Europäische Union annulliert werden, bestehen diese Ansprüche nicht, da der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung nicht eröffnet ist.

Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung

haben im Übrigen auch die Teilnehmer an einer Pauschalreise, deren Flüge betroffen sind, allerdings ist hier zu beachten, dass die Ausgleichszahlung (in Höhe von 400,00 € pro Person) mit weitergehenden Ansprüchen unter anderem auch gegen den Reiseveranstalter verrechnet werden können.

Kurze Fristen

zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung oder auch dem Pauschalreiserecht (mit Ausnahme der Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelanzeige) existieren nicht. Betroffene können daher in aller Ruhe abwägen, welche Schritte unternommen werden sollen, um die Ansprüche Gegend den Reiseveranstalter bzw. das Luftfahrtunternehmen durchzusetzen.

Für die Beratung 

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Foto(s): Holger Hopperdietzel

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