Franchise-Vertrag: Die wesentlichen Inhalte, die Franchise-Geber und Franchise-Nehmer im Vertrag beachten sollten.

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Der Franchise-Vertrag: Grundlage im Franchising

Franchising ist ein dynamisches Vertriebskonzept, das in den letzten Jahrzehnten weltweit an Bedeutung gewonnen hat. Ursprünglich in den USA entwickelt, hat sich diese Geschäftsform auch in Deutschland als effektive Strategie für Wachstum und Marktdurchdringung etabliert. 

Ein Franchise-Vertrag bildet das rechtliche Fundament dieser Geschäftsbeziehung und ist entscheidend für den Erfolg sowohl des Franchise-Gebers (FG) als auch des Franchise-Nehmers (FN).

Im Kern des Franchisings steht die Idee, dass der Franchise-Geber seine erfolgreiche Geschäftsidee, Marke und sein Know-how an den Franchise-Nehmer lizenziert. Im Gegenzug verpflichtet sich der Franchise-Nehmer, für die Nutzung dieser Ressourcen eine Eintrittsgebühr sowie laufende Gebühren zu entrichten. Diese Partnerschaft ermöglicht es dem Franchise-Nehmer, von einer etablierten Marke und einem bewährten Geschäftsmodell zu profitieren, während der Franchise-Geber sein Netzwerk mit relativ geringem Kapitaleinsatz und reduziertem Risiko ausbauen kann.

Ein Franchise-Vertrag ist jedoch mehr als nur ein einfacher Lizenzvertrag. Er ist ein komplexes Rechtsdokument, das Elemente aus verschiedenen Vertragsarten wie Lizenz-, Dienstleistungs- und Vertragshändlerverträgen kombiniert. Aufgrund der Vielfalt und Spezifität der verschiedenen Franchise-Systeme gibt es keinen Standardvertrag, der allen Ansprüchen gerecht wird. Jeder Vertrag muss individuell auf die Bedürfnisse des jeweiligen Franchise-Systems zugeschnitten sein.

Daher versteht es sich von selbst, dass für die Anbahnung, die Erstellung und die Umsetzung eines Franchise-Vertrags ein fachkundiger Rechtsanwalt hinzuzuziehen ist.

Gleichwohl sollen in diesem Artikel die wesentlichen Punkte und Inhalte benannt werden, die in einem Franchise-Vertrag grundlegend zu regeln sind.


Wesentliche Inhalte eines Franchise-Vertrags

Ein Franchise-Vertrag sollte zur Regelung der zukünftigen Geschäftsbeziehung zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer mindestens folgende Punkte regeln:

  1. Vertragsgegenstand und -pflichten: Der Franchise-Vertrag regelt die Beziehung zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer. Der Franchise-Geber gewährt dem Franchise-Nehmer die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten und Know-how. Der Franchise-Nehmer zahlt dafür eine Eintrittsgebühr und laufende Nutzungsgebühren (Franchise-Gebühren).

  2. Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers: Der Franchise-Nehmer handelt als selbstständiger Unternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dies unterscheidet ihn von einem Handelsvertreter, der in fremdem Namen und auf fremde Rechnung tätig ist.

  3. Weisungs- und Kontrollrechte: Um ein einheitliches Auftreten am Markt zu gewährleisten, vereinbart der Franchise-Geber häufig enge Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Franchise-Nehmer. Die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Franchise-Nehmer sollte dabei so wenig wie möglich eingeschränkt werden.

  4. Vorvertragliche Aufklärungspflichten: Der Franchise-Geber muss den Franchise-Nehmer über die Rentabilität des Systems informieren. Der Franchise-Geber ist schadensersatzpflichtig, wenn er diese Aufklärungspflichten verletzt.

  5. Verbraucherschutz und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Franchise-Vereinbarungen gelten in der Regel als AGB. Sie unterliegen bestimmten gesetzlichen Grenzen, insbesondere wenn der Franchise-Nehmer ein Existenzgründer ist.

  6. Widerrufsrecht: Bei Existenzgründungen durch Franchise-Verträge hat der Franchise-Nehmer ein Widerrufsrecht. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, und der Franchise-Nehmer muss über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werden.

  7. Weitere Regelungsbereiche: Dazu gehören die Verpflichtungen zur Warenabnahme, Gebiets- oder Kundenschutz, die Höhe und Bezugsgröße der Franchise-Gebühren, Werbeaufwendungen, Schulungskosten, Teilnahme an der Fortentwicklung des Franchise-Systems, Vertragsstrafen, Kündigungsfristen und die Regelung der Folgen der Vertragsbeendigung.

  8. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Es kann vereinbart werden, in welchem Umfang und gegen welchen Ausgleich ein solches Verbot gilt.


Diese Punkte bieten einen Überblick über die typischen Inhalte eines Franchise-Vertrags. Es ist wichtig, dass jeder Vertrag individuell auf die Bedürfnisse des spezifischen Franchise-Systems zugeschnitten wird.


Fazit zu wesentlichen Inhalten des Franchise-Vertrag

Der Franchise-Vertrag ist ein zentrales Instrument im Franchising, das eine ausgewogene und faire Partnerschaft zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer ermöglicht. Er muss sorgfältig gestaltet werden, um die Interessen beider Parteien zu wahren und gleichzeitig den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Wesentliche Elemente wie vorvertragliche Aufklärungspflichten, Selbstständigkeit des Franchise-Nehmer, Weisungs- und Kontrollrechte, Verbraucherschutz und AGB, Widerrufsrechte sowie nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen klar und präzise formuliert werden.

Die Komplexität und die rechtlichen Feinheiten eines Franchise-Vertrags unterstreichen die Notwendigkeit, fachkundige Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Sowohl für den Franchise-Geber als auch für den Franchise-Nehmer ist es entscheidend, die Vertragsbedingungen vollständig zu verstehen und sicherzustellen, dass der Vertrag ihre jeweiligen Geschäftsziele unterstützt und fördert.

Insgesamt bietet das Franchising enorme Chancen für Wachstum und Erfolg. Ein gut strukturierter und durchdachter Franchise-Vertrag ist dabei der Schlüssel, um diese Chancen zu nutzen und eine langfristig profitable und zufriedenstellende Geschäftsbeziehung zu etablieren.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub generiert über Midjourney ai


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