Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Frau stirbt in Sauna nach Schwächeanfall

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]

Der Gang in die Sauna wurde einer 75-Jährigen zum Verhängnis. Nachdem sie einen Schwächeanfall erlitten hatte, hat sie eineinhalb Stunden unentdeckt in der Sauna gelegen und erlitt tödliche Verbrennungen.

Mehr als zehn Jahre war eine Frau in einem Fitnessclub Mitglied und nutzte regelmäßig ein- bis zweimal pro Woche dort den Saunabereich. Bei einem Saunabesuch erlitt sie aus unklaren Gründen einen Schwächeanfall. Erst nach etwa neunzig Minuten wurde die Frau von dem Saunapersonal bewusstlos und mit Verbrennungen dritten Grades entdeckt. Knapp fünf Monate später erlag sie in der Klinik ihren Verletzungen.

Kinder der Verstorbenen fordern Schmerzensgeld

Die Kinder der Verstorbenen forderten vom Saunabetreiber Schmerzensgeld. Ihrer Meinung nach hatte er gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Er hätte nicht - wie geschehen - den Saunabereich alle drei bis vier Stunden kontrollieren müssen, sondern alle dreißig Minuten. Wäre dies geschehen, hätte ihre Mutter weitaus geringere Verletzungen davongetragen.

Saunabetreiber beruft sich auf Mitverschulden

Der Saunabetreiber wies die Schuld an dem Unglück von sich. In den Vereinbarungen des Saunabetreibers waren ein Haftungsausschluss und die Nutzung der Sauna auf eigene Gefahr vorgesehen. Zudem gab es in der Sauna entsprechend den Sicherheitsregeln einen Notrufschalter und unmittelbar neben dem Saunabereich waren immer zwei Mitarbeiter anwesend. Außerdem hatte sich herausgestellt, dass die Frau an Epilepsie erkrankt war und gegen den ausdrücklichen Rat ihres Arztes weiterhin in die Sauna gegangen sei.

Gericht sieht Kontrollpflicht erfüllt

Nachdem das Landgericht einen Schmerzensgeldanspruch abgelehnt hatte, gingen die Kinder in Berufung. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte jedoch das Urteil der Vorinstanz. Der Betreiber ist nicht dazu verpflichtet, in engen Zeitabständen den Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig zu kontrollieren. Außerdem erwarten Saunabesucher meist, dass sie in der Sauna Ruhe finden und nicht ständig gestört werden.

Gesundheitszustand selbst einschätzen

Welche gesundheitliche Belastung ein Saunabesuch haben kann, ist allgemein bekannt. Der Saunabesucher kann seinen Gesundheitszustand besser einschätzen als der Saunabetreiber. Er kann die Risiken besser einschätzen und entscheiden, ob seine Gesundheit einen Saunabesuch zulässt und er das Risiko eingehen will, entschied der 12. Zivilsenat.

(OLG Hamm, Urteil v. 29.08.2012, Az.: I-12 U 52/12)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema