Frauentag = Feiertag = freier Tag? Zur Arbeitspflicht trotz Feiertag

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Internationaler Frauentag: Feiertag in Berlin

Der diesjährige 8. März steht in Berlin unter einem besonderen Zeichen. Durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.01.2019 (GVBl. S. 22) wurde das Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Berlin (FeiertG BE) geändert und der Internationale Frauentag bundesweit erstmals zum gesetzlichen Feiertag erhoben.

Für viele Berlinerinnen und Berliner ist die Freude darüber gleich doppelt groß: Würdigt der Berliner Landesgesetzgeber, der für die Festlegung der regionalen Feiertage zuständig ist, zum einen die Leistungen der vielen Frauen, die sich für die Frauenrechte eingesetzt und um die Gesellschaft verdient gemacht haben, schafft er zum anderen einen zusätzlichen freien Tag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der bei seiner Premiere 2019 auch gleich auf einen Freitag fällt: ach, wie günstig – verlängertes Wochenende!

Doch solange Berlin mit diesem Feiertag nur eine Insel ist, kommen immer wieder Zweifel auf, was nun diejenigen machen, die zwar in Berlin wohnen, aber im Brandenburger Umland arbeiten.

Territorialprinzip

Im deutschen Arbeitsrecht gilt das sog. Territorialprinzip, d. h. es ist weder der Sitz des Arbeitgebers, noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers entscheidend, sondern der tatsächliche Erfüllungsort der Arbeitsleistung (Einsatzort) und die dort herrschenden rechtlichen Bestimmungen. Erbringt der Arbeitnehmer seine Leistung am Betriebssitz des Arbeitgebers und fällt dort seine Arbeitsleistung infolge eines gesetzlichen Feiertages aus, hat er Anspruch auf Feiertagsvergütung ohne Arbeitsleistung. 

Ist der Arbeitnehmer jedoch für eine Tätigkeit am Montageort eingestellt worden, richtet sich die Einhaltung der Feiertage nach dem tatsächlichen Arbeitsort. Ist dort die Arbeitsleistung zulässig, da der Tag am Arbeitsort nicht als gesetzlicher Feiertag anerkannt ist, fällt die Arbeitszeit auch nicht wegen eines Feiertages aus. 

§ 2 EFZG: Lohnfortzahlung trotz Feiertag

Grundsätzlich ist es so, dass Arbeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgeltes führen soll. 

Nach § 2 Abs. 2 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ist der Arbeitgeber für solche Fälle verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Entgelt zu zahlen, welches dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. 

Dies bedeutet für Arbeitnehmer von Berliner Betrieben, die ihre Arbeitsleistung in Brandenburg oder anderswo erbringen, dass sie auch am 8. März zur Arbeitsleistung verpflichtet bleiben. Ihre Arbeitszeit fällt wegen des gesetzlichen Feiertages im Land Berlin nicht aus, sodass sie keine Feiertagsvergütung beanspruchen können. 

Sind hingegen Arbeitnehmer von Brandenburger Betrieben in Berliner Betriebsstätten eingesetzt, besteht für diese am 8. März keine Arbeitspflicht. Sie haben damit Anspruch auf Feiertagsvergütung auch ohne Arbeitsleistung. 

Feiertag und Sonntag?

Dies gilt nach § 2 EFZG jedoch nur für den Fall, dass die Arbeit tatsächlich ausfällt. Wäre der Arbeitnehmer ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet (bspw. weil der Feiertag auf einen Sonntag fällt), so besteht für die allermeisten Arbeitnehmer dann kein Anspruch auf die Feiertagsvergütung. 

Ganz allgemein ist zu beachten, dass § 2 Abs. 1 EFZG nur für gesetzliche Feiertage, also Feiertage, die durch ein Bundes- oder Landesgesetz angeordnet sind, anwendbar ist. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Kirchliche Feiertage fallen grundsätzlich nicht unter diese Regelung. 


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