Freibeträge beim Wohngeld - für Menschen mit Grad der Behinderung und Alleinerziehende

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Viele Menschen erhalten bereits jetzt Wohngeld, noch mehr Menschen werden es aufgrund der Wohngeldreform "Wohngeld Plus" ab Januar 2023 erhalten. Bedingt durch die Reform wird sich der Wohngeldbetrag ab Januar 2023 um durchschnittlich € 190,00 monatlich erhöhen. Eine dauerhafte Heizkostenkomponente soll die steigenden Energiekosten für die Berechtigten abfedern. So sollen die Wohngeldempfängerinnen und -empfänger für die Heizperiode September bis Dezember 2022 bereits einen zweiten Heizkostenzuschuss erhalten. 

Wenn Sie einen Grad der Behinderung haben oder alleinerziehend sind, steht Ihnen zusätzlich ein höherer Freibetrag zu. 

Die Höhe des Wohngeldes ist grundsätzlich abhängig vom verfügbaren Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder.

Schwerbehinderte Menschen,

  • mit einem Grad der Behinderung von 100
  • mit einem Grad der Behinderung unter 100, die pflegebedürftig (SGB XI) sind sowie häuslich oder teilstationär gepflegt werden,

erhalten einen Freibetrag von € 1.800,00 auf das anzurechnende Gesamteinkommen. Mithin verringert sich das anzurechnende Jahreseinkommen um € 1.800,00.

Dies gilt für jeden im Haushalt lebenden schwerbehinderten Menschen, der die obig benannten Voraussetzungen positiv erfüllt (§ 17 Nr. 1 WoGG).

Einen Freibetrag in Höhe von € 1.320,00 erhalten auch Alleinerziehende, wenn

  • der Wohngeldberechtigte alleine mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnt und
  • mindestens eines der Kinder minderjährig ist und Kindergeld für dieses Kind gezahlt wird.

Sie haben Fragen zum Thema Wohngeld oder zum Grad der Behinderung? Ihr Antrag auf Wohngeld wurde abgelehnt oder Ihnen wurde ein zu geringer Grad der Behinderung zuerkannt? Wir sind Ihnen gerne behilflich.  



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