Freispruch vom Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB

  • 3 Minuten Lesezeit

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, ein 13-jährige Mädchen bei sich zu Hause auf das Bett geworfen zu haben. Anschließend soll er sich auf die Geschädigte gelegt, sie auf die rechte Gesichtshälfte geküsst und ihre Brüste und Innenseiten der Oberschenkel berührt haben. Er soll sich „komisch“ auf ihr bewegt haben. Sie forderte ihn mehrfach auf, dies zu unterlassen. Der Angeklagte soll seinen Penis aus der Hose geholt haben und diesen an dem Mädchen gerieben haben.

Das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauch von Kindern

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen sexuellen Missbrauch an Kindern. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen.

Sexueller Missbrauch von Kindern 

§ 176 StGB schützt die Möglichkeit zur freien Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern. Opfer einer Tat nach § 176 StGB kann nur ein Kind, also eine Person unter 14 Jahren sein. Eine Einwilligung des Kindes ist dabei unerheblich, da das Gesetz die Entwicklung von Kindern insgesamt von sexuellen Erlebnissen freihalten will.

Tathandlungen des § 176 Abs. 1 StGB ist die Vornahme sexueller Handlungen durch den Täter an dem Kind oder das Vornehmen- Lassen von Handlungen des Kindes am Täter. Erforderlich ist hierbei eine objektiv sexualbezogene Handlung.

Nach § 176 Abs. 2 StGB muss der Täter das Kind dazu bestimmen, dass es selbst an einem Dritten eine sexuelle Handlung vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

Bestimmen setzt in der Regel unmittelbare Einwirkungen auf das Opfer voraus.

§ 176 Abs. 4 StGB enthält einen selbstständigen Tatbestand, der Tathandlungen ohne Körperkontakt normiert.

Dazu zählen sexuelle Handlungen vor einem Kind, die der Täter entweder an sich selbst oder an einem Dritten vornimmt. Dabei muss das Kind die sexuellen Handlungen wahrnehmen.

Auch das Einwirken auf ein Kind durch Schriften in der Absicht, es zu sexuellen Handlungen zu bringen, erfüllt den Straftatbestand des § 176 Abs. 4 StGB, indem dem Kind verkörperte Gedankeninhalte tatsächlich zur Kenntnis gebracht werden. Die Inhalte müssen nicht sexualbezogen sein, es ist ausreichend, wenn diese einen täuschenden Inhalt haben. Das Einwirken muss in der Absicht geschehen, das Kind zu sexuellen Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder zur Duldung sexueller Handlungen zu bringen.

Nr. 4 des § 176 Abs. 4 StGB stellt das Einwirken auf ein Kind mittel Gedankenäußerungen unter Strafe, wenn die Äußerungen einen pornographischen Inhalt haben. Das Einwirken auf das Kind kann durch drei Varianten erfolgen: Das Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder entsprechende Reden.

Alle Tatvarianten setzen im subjektiven Tatbestand des Vorsatzes voraus, welcher sich vor allem auch auf die Kenntnis des Alters beziehen muss.

Der Versuch ist gem. § 176 Abs. 6 StGB strafbar.

Ausgang des Verfahrens

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten konnte sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht bestätigen.

Zwar wurde die Geschädigte als Zeugen geladen. Diese konnte aber in der Befragung des Strafverteidigers keine Angaben mehr zum Tatgeschehen machen. Sie machte schnell deutlich, dass sie sich an nichts mehr erinnern kann.

Die seitens des Gerichts gestellten Suggestivfragen konnte der Strafverteidiger Benjamin Grunst unterbinden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Strafverteidiger Benjamin Grunst lehnten eine Einstellung des Verfahrens ab.

Rechtsanwalt Benjamin Grunst konnte dadurch einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen erwirken, da der Tatvorwurf dem Angeklagten nicht mit erforderlicher Sicherheit nachgewiesen werden konnte.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen sexuellen Missbrauch von Kindern

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema