Fristlose Kündigung wegen Beleidung in Chat kann wirksam sein – Vertraulichkeit in einer Chat-Gruppe von Arbeitnehmern

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Fristlose Kündigung wegen Beleidung in Chat kann wirksam sein – wann ein Arbeitnehmer in einer Chat-Gruppe berechtigt Vertraulichkeit erwarten kann

Beleidigende Äußerungen in privater Chat-Gruppe:


Ein Arbeitnehmer hatte in einer privaten Chatgruppe Vorgesetzte und Kollegen stark beleidigt. Nachdem der Arbeitgeber zufällig von den beleidigenden Äußerungen erfahren hatte, kündigte er dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos. Gegen diese Kündigung klagte der Arbeitnehmer vor Gericht.


Die Chat-Gruppe bestand aus 5 bzw. 6 Kollegen, die langjährig befreundet und zum Teil sogar miteinander verwandt waren. In dem Chat ging es um private Themen, aber auch um Vorgesetzte und Kollegen bei der Arbeit.


Urteil BAG v. 24.08.2023, Az.: 2 AZR 17/23:


Während der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Recht bekam, hatte der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zumindest teilweise Erfolg. Das BAG verwies den Fall zur weiteren Aufklärung zurück an das Landesarbeitsgericht (LAG).

Anforderungen an eine berechtigte Erwartung von Vertraulichkeit in Chatgruppe:

Das LAG ist nach Ansicht des BAG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Erwartung des Arbeitnehmers berechtigt war, seine Äußerungen in der Chatgruppe würden vertraulich bleiben. In der Folge hatte das LAG entschieden, dass kein Kündigungsgrund besteht.

Nach Ansicht des BAG hängt die Frage, ob die Erwartung des Arbeitnehmers berechtigt ist, dass die Inhalte des Chats vertraulich behandelt und von keinem Mitglied an außenstehende Dritte weitergegeben werden, vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe ab. Bei beleidigenden Äußerungen sind der Anforderungen besonders hoch.

Das BAG hat den Fall daher an das LAG zurückverwiesen, damit der Arbeitnehmer die Gelegenheit hat darzulegen, warum er angesichts der Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Wahl des Mediums Chat zu Recht auf die Vertraulichkeit seiner Äußerungen vertrauen durfte. Dafür liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer.

Erneute Entscheidung des LAG nach ergänzenden Ausführungen Arbeitnehmer:

Es bleibt daher abzuwarten, wie der Arbeitnehmer begründen will, dass er zu Recht auf die Vertraulichkeit seiner Äußerungen vertrauen durfte, und ob dem Landesarbeitsgericht dies ausreicht.

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