Führerschein kann auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr entzogen werden

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Nach weit verbreiteter Meinung setzt eine Entziehung der Fahrerlaubnis voraus, dass der Betreffende mit einer erheblichen Menge Alkohol im Blut im Straßenverkehr erwischt wurde. Dies stimmt jedoch nicht. Es ist auch möglich, dass eine Beschlagnahme bzw. Entziehung aufgrund anderer Umstände erfolgt. 

Werden der Fahrerlaubisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, kann sie gemäß § 11 Abs. 2 und 3 FEV ein ärztiches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (§ 46 Abs. 3 FeV) anordnen.

Beispielsweise liegen Anhaltspunkte für Alkoholmißbrauch vor, wenn eine Person bei einer BAK über 2,0 Promille ohne Ausfallerscheinungen angetroffen wird. 

Eine durch Attest nachgewiesene Alkoholabhängigkeit kann auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Beschluss vom 28.09.2016 (Az:- 1 L 784/16.NW) einen Eilantrag gegen den Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Mannes abgelehnt.

Der Betroffene war zuvor mit 2,37 Promille zu Hause aufgefunden worden. Ein fachärztliches Gutachten hatte eine Alkoholabhängigkeit bestätigt. Er hatte eine Woche lang täglich 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler ohne Nahrungsaufnahme konsumiert.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit  22 Jahren im Strafrecht, Verkehrsrecht insbesondere Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Erfahrungsgemäß kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ist ein Strafaverfahren vorausgegangen und das Strafgericht hat die Fahrerlaubnis nicht entzogen, kann  die Behörde, soweit keine weiteren Erkenntnisse hinzukommen, diese nicht entziehen. Bei Ordnungswidrgkeiten ist die Behörde freier und muss nicht erst das Verfahren abwarten.

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