Führerschein und Amphetamine („Speed“)

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Lemmy Kilmister empfahl sein Leben lang die Einnahme von Speed, sprich Amphetaminen. In Bezug auf den Führerschein in Deutschland ist diese Auffassung nicht mit der Sichtweise deutscher Gerichte in Einklang zu bringen. Denn die Behörden und Gerichte gehen zunächst von folgendem Grundsatz aus: Wenn ein Verkehrsteilnehmer Betäubungsmittel eingenommen hat, kann in der Regel die Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle entzogen werden. Dies ist insbesondere bei sogenannten „harten Drogen“ der Fall, hiermit sind Betäubungsmittel wie Heroin, Kokain und eben auch Amphetamine (also im Grunde alles außer Cannabis) gemeint.

Wie das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 06.04.2017 (Aktenzeichen 1 B 169/17) entschied, ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne von „harten Drogen“ davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Demzufolge rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts bereits der einmalige Konsum dieser Betäubungsmittel, zu denen auch Amphetamine („Speed“) gehören, grundsätzlich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eines weiteren Nachweises von Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder gelegentlichen Konsums bedarf es dann nach Auffassung des Gerichts nicht. Ausnahmen von dieser Regelvermutung sind (nur) dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie sein Unvermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.

Folgende Rechtsgrundlagen hierfür bestehen, die von der Führerscheinstelle (und im Klageverfahren von dem Gericht) angewendet werden. In diesen Fällen, in denen der Konsum von Amphetaminen nachgewiesen ist, ist grundsätzlich zwingend die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu entziehen, wenn gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 „Erkrankungen oder Mängel“ nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Zu finden ist der hier maßgebliche Fall dann bei Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Hier wird bestimmt, dass im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtmG davon auszugehen ist, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht.

Weitere Infos:

http://www.ra-hartmann.de/fuehrerscheinentzug-bei-amphetaminen-speed-dr.-hartmann-partner.html


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