Führungsposition ist kein wirksamer Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses

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Arbeitsverhältnisse können befristet werden. Ohne Sachgrund kann eine Befristung für ein Zeitraum von insgesamt zwei Jahren erfolgen.

Soll die Befristung länger andauern oder soll über die zwei Jahre hinaus weiter befristet werden, ist dies nur mit einem sogenannten Sachgrund möglich. Die entsprechenden Sachgründe sind in § 14 Abs. 1 TzBfG geregelt. Besonderheiten gelten im Wissenschaftsbetrieb, also insbesondere an Universitäten, wo es mit dem WissZeitVG ein spezielles Befristungsfrist gibt.

Sachgrund für eine Befristung kann gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG die „Eigenart der Arbeitsleistung“ sein.

Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 1.6.2022, Az. 7 AZR 151/21, nunmehr klargestellt, dass alleine die Führungsposition eines Arbeitnehmers keine Befristung wegen der „Eigenart der Arbeitsleistung“ ermöglicht.

Typische Anwendungsfälle einer Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG sind Künstler. Im Bereich der darstellenden Kunst ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen, etwa mit Musikern oder Sängern (jedenfalls mit Solisten) möglich, um damit das künstlerische Konzept zu verfolgen. Anwendung finde diese Regelung etwa auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunk und Fernsehen oder für Mitarbeiter von Abgeordneten. In der Regel findet diese Befristungsvorschrift daher nur in bestimmten Tätigkeitsbereichen Anwendung und ist er eine Ausnahmevorschrift.

Die bloße Tatsache, dass der betreffende Arbeitnehmer in einer Führungsposition ist, scheidet als Befristungsgrund jedenfalls aus.


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