Fünf Wochen mit dem neuen § 13a FeV: Keine MPU mehr nach THC-Gelegenheitskonsum! Änderung droht schon wieder.

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Das neue Cannabisgesetz ist jetzt schon mehr als einen Monat alt. Während einige Führerscheinstellen noch nichts veranlassen, wenden etliche  Fahrerlaubnisbehörden nach entsprechendem anwaltlichen Druck den neuen § 13a FeV schon an, sprich: sie nehmen nicht mehr begründbare MPU-Anordnungen zurück. Einige Mandanten, die gelegentlich Cannabis konsumiert haben, müssen bei nur einer einzigen Auffälligkeit im Straßenverkehr somit nicht keine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) mehr durchlaufen.



Lediglich gelegentlicher Cannabis-Konsum: Keine MPU mehr notwendig!

Der aktuell gültige neue Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV fordert für eine MPU:

„Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.“


In einem Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP zum Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Stand 17.04.2024) soll Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV allerdings geändert werden:


„Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.“


Die Definition soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es nach dem bisherigen Kenntnisstand der Wissenschaft unmöglich sei, einen THC-Grenzwert zu bilden, ab dem das sichere Fahren in der Regel nicht mehr vorliege. Die angepasste Definition von Cannabismissbrauch soll mit dem geplanten gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum in § 24a StVG, also dem Wert im Bußgeldverfahren (entsprechend der 0,5-Promille-Grenze beim Alkohol) korrespondieren. Ab dieser Schwelle sei eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginne.

Es steht noch nicht fest, ab welchem Grenzwert künftig die MPU angeordnet werden wird.

Der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC soll laut der Expertenkommission des Bundesverkehrsministeriums beim Alkohol 0,2 Promille entsprechen. Jedoch wird bei 0,2 Promille Alkohol keine MPU verlangt,  die MPU beim Alkohol wird stattdessen grundsätzlich erst ab 1,6 Promille – wenn man keine Ausfallerscheinungen hat schon ab 1,1 Promille – angeordnet und nicht schon bei Erreichen der 0,5-Promille-Grenze.


Gleichheitsgrundsatz verletzt: Gerichtliche Auseinandersetzung um endgültigen Grenzwert zu erwarten

Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist es verboten, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Bei THC und Alkohol handelt es sich nunmehr um zwei "legale Drogen" (die Expertenkommission hat selbst die Parallele zum Alkohol geknüpft), weshalb es fehlerhaft erscheint, bei der einen den Wert auis dem Bußgeldverfahren und bei der anderen einen wesentlich höheren Wert als maßgelich für die MPU anzusehen. Hier wird viel Arbeit auf die Gericht zukommen, die dann ggf. den neuen Grenzwert bilden werden.


Eile geboten wegen möglicher Gesetzesänderung! Argumentation für laufende, aber auch für abgeschlossene Verfahren möglich!

Wer aktuell ein MPU-Gutachten vorlegen soll, die Frist zur Vorlage des Gutachtens aber noch nicht abgelaufen ist, kann ein schnelles Ende des Verfahrens erreichen – ohne MPU!

Der neue § 13a FeV  macht vor dem 01.04.2024 ausgesprochende ausgesprochene MPU-Anordnungen nicht automatisch unwirksam. Der Fahrerlaubnisbehörde kann aber auch in abgeschlossenen Verfahren vorgehalten werden, dass sie zwar nach alter Rechtslage die MPU verlangen durfte, dies in einem Verfahren auf Neuerteilung jedoch nicht mehr gilt. 

Wenn die Fahrerlaubnis schon entzogen worden ist, lohnt es sich für gelegentliche THC-Konsumenten, anwaltlich unterstützt einen neuen Versuch zu unternehmen und die Neuerteilung zu beantragen.


Als erfahrener  Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstütze ich Sie gerne dabei, Ihre Fahrerlaubnis zu erhalten bzw. wieder zu erlangen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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