Fußgängerunfall: 20.000 Euro

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Mit Vergleich vom 12.01.2023 hat sich die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Autofahrers verpflichtet, an meine Mandantin 20.000 Euro sowie meine außergerichtlichen Gebühren zu zahlen.

Die 1948 geborene Rentnerin überquerte eine Fußgängerampel. Als diese fast die gegenüberliegende Seite des Bürgersteigs erreicht hatte, sah sie einen links abbiegenden PKW auf sich zufahren. Sie versuchte noch, sich mit den Händen bemerkbar zu machen, wurde in demselben Moment von dem PKW erfasst und angefahren.

Durch den Aufprall auf den Asphalt erlitt sie eine nicht verlagerte okzipitale Kalottenfraktur, Kontusionsblutungen, Epiduralhämatome rechts frontal perifalcin, temporal beidseits und rechts tentoriell. Sie wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht und musste eine Woche stationär behandelt werden. Die Mandantin litt unter Übelkeit, Kopfschmerzen und Erbrechen. Die anfänglich bestehenden Blutdruckschwankungen normalisierten sich schnell. Die CT-Kontrolle ergab, dass die Kontusionsblutungen stabil ohne Progredienz waren. In der Folgezeit klagte sie über wiederkehrende Kopfschmerzen und Schwindelattacken. Zwei Monate später war die Schwindelsymptomatik rückläufig. Es verblieben geringe Schmerzen und ein Druckgefühl am Kopf. Die Behandlung war nach sechs Monaten abgeschlossen. Während der Zeit der Schwindelprobleme konnte die Mandantin im Haushalt keine Fenster putzen, keinen Staub saugen. Ihre Lebensmittel ließ sie sich regelmäßig von ihren Angehörigen bringen, weil sie diese Dinge nicht mehr tragen konnte.

Ich hatte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend gemacht. Hinzu kam ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 6.123,54 Euro für 214 Tage.

Zur endgültigen Erledigung hat sich die Haftpflichtversicherung bereit erklärt, einen Gesamtbetrag in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen.

Nach abschließender neurologischer Untersuchung ohne Befund hat die Mandantin diesem Angebot zugestimmt.

Die Versicherung hat auch meine außergerichtlichen Gebühren mit einer 1,8-Geschäftsgebühr und einer 1,5-Vergleichsgebühr aus dem Erledigungswert übernommen.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht & Medizinrecht


Foto(s): adobe stock Fotos


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