Future-Business-Anleger sollen zahlen: Insolvenzanfechtung gegen Genussrechtsinhaber

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Genussrechtsgläubiger erhalten Schreiben des Insolvenzverwalters Kübler; Insolvenzverwalter macht Insolvenzanfechtungsansprüche geltend; Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen.

Grundsatz der sog. „Gläubigergleichbehandlung“

Die Insolvenzanfechtung ermöglicht es Insolvenzverwaltern, Vermögensverschiebungen, die der Schuldner im Vorfeld des Insolvenzverfahrens vornimmt, im Rahmen einer Anfechtung rückgängig zu machen. Hierdurch wird das als Insolvenzmasse bezeichnete Vermögen des Insolvenzschuldners, das im Rahmen des Verfahrens an die Gesamtheit der Gläubiger ausgeschüttet wird, vor Schmälerungen geschützt. Es gilt der Grundsatz der sog. „Gläubigergleichbehandlung“, d. h. kein Insolvenzgläubiger darf bevorzugt werden.

Nach den §§ 129, 134 InsO gilt die Insolvenzanfechtung insbesondere bei sog. unentgeltlichen Leistungen des Schuldners. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 22.04.2010 – IX ZR 163/09) liegt ein Anfechtungstatbestand vor, im Falle von Auszahlungen von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner.

Auf diesen Tatbestand beruft sich Insolvenzverwalter Kübler nunmehr

Die Genussrechtsinhaber der insolventen Future Business KG aA erhalten dieser Tage Post vom Insolvenzverwalter. Kübler fordert die in den Jahren 2009-2012 ausgezahlten Ausschüttungen von den Anlegern zurück.

Kübler begründet die Insolvenzanfechtung damit, dass die Jahresabschlüsse 2009-2012 korrigiert worden seien. Da die Ausschüttungen nach neuen Erkenntnissen nicht aus Gewinnen der Insolvenzschuldnerin stammten, unterlägen die Zahlungen wegen Unentgeltlichkeit der Anfechtung.

Dies ist eine bittere Pille für die betroffenen Anleger. Es ist nicht nur ungewiss, ob sie im Insolvenzverfahren überhaupt als Gläubiger berücksichtigt werden; nun sollen sie auch noch beträchtliche Zahlungen an den Insolvenzverwalter leisten.

Resch Rechtsanwälte empfehlen Abwehr der Ansprüche

Es gibt mehrere Ansätze, um den Anspruch zu Fall zu bringen:

Zunächst einmal ist fraglich, ob tatsächlich ein Schneeballsystem vorliegt. Mit dieser Frage beschäftigen sich derzeit zahlreiche Gerichte (u. a. Straf- und Zivilgerichte). Resch Rechtsanwälte beobachten die laufenden Verfahren bereits von Beginn an. Bisher liegt diesbezüglich jedoch noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Mit zeitnahen Entscheidungen ist jedoch zu rechnen.

Weiterhin kann man die Wirksamkeit der Genussrechtsbedingungen im Hinblick auf die Grundverzinsung in Frage stellen. Nur wenn diese Regelung wirksam ist, wären die Auszahlungen an Sie unrechtmäßig erfolgt.

Ein weiterer Aspekt ist die Frage der sog. Entreicherung. Die Herausgabe beschränkt sich nach § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich auf dasjenige, was beim Empfänger als Bereicherung noch vorhanden ist und fortbesteht. Auf diesen Aspekt weist Kübler in seinem Schreiben selbst hin. Allerdings ist die Rechtslage auch hier sehr Komplex. Nicht jede „Ausgabe“ ist auch eine Entreicherung. So werden Luxusaufwendungen, Schuldentilgung u. a. unterschiedlich behandelt. Zudem obliegt dem Anfechtungsgegner der Beweis dafür, dass er nicht mehr bereichert ist.

Rechtsanwältin Katharina Wagener von Resch Rechtsanwälte: „Die Rechtslage ist überaus komplex, sodass betroffene Anleger dringend anwaltliche Unterstützung zur Abwehr der Insolvenzanfechtung in Anspruch nehmen sollten.“ 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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