Garantie oder Gewährleistung - wer zahlt die Reparatur?

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Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden oft in einem Zug genannt. Sie unterscheiden sich jedoch erheblich voneinander. Gemeint ist damit im Kaufrecht, dass der Käufer gegenüber dem Händler nach den gesetzlichen Vorschriften Gewährleistungsrechte hat oder im Falle der Garantie der Hersteller freiwillig Leistungen erbringt.

Bei mangelhaften Produkten stehen dem Käufer aufgrund gesetzlicher Vorschriften Gewährleistungsrechte zu. Die Gewährleistungsdauer bei neu gekauften Waren beträgt zwei Jahre. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung, welche oft vom Hersteller gewährt wird. Bei der Garantie gibt es keine einheitlichen Vorgaben.

Bei der Gewährleistung muss der Verkäufer dem Käufer nacherfüllen, wenn die Ware nicht einwandfrei funktioniert. Entweder repariert der Verkäufer das Produkt oder er liefert neu. Zunächst einmal darf der Verkäufer reparieren. Bei erfolgloser Nacherfüllung oder Unzumutbarkeit hat der Käufer auch das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder sogar vom Vertrag zurück zu treten. Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden sein. Da dies für einen Verbraucher schwer nachzuweisen ist, hat der Gesetzgeber eine Beweislastumkehr im Gesetz verankert. Bis Ende 2021 musste der Käufer innerhalb der ersten sechs Monate nichts nachweisen, wenn die Ware mangelhaft war. Der europäische Gesetzgeber hat diesen Zeitraum nun auf zwölf Monate verlängert und damit die um die Verbraucherrechte gestärkt.

Eine Garantie gibt es oft beim Kauf eines Neuwagens. Der Hersteller gewährt hier freiwillig für einen gewissen Zeitraum eine Garantie. Hier kann der Hersteller dann nicht fragen, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Eine entsprechende Beweislast hat der Käufer nicht.

Der Käufer entscheidet, ob er Ansprüche aus der Garantie oder der gesetzlichen Gewährleistung geltend machen will. Wählt der Käufer die Gewährleistung, sollte er sich vom Verkäufer nicht abwimmeln lassen. Der Verkäufer ist Vertragspartner bei Mängeln und somit in der Handlungspflicht.

Wenn Sie hierzu noch Fragen haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth.


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