Gebrauch gefälschter Impfpässe: Ist eine Straferhöhung durch Abschreckung zulässig ? (AG Landstuhl v. 25.01.2022)

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In den vergangenen Monaten haben die Behörden bei Durchsuchungen Tausende Impfpässe sichergestellt. Insbesondere bei Taten, die vor der Rechtsänderung vom 24.11.2021 stattfanden, ist eine Strafbarkeit wegen der Benutzung nach §§ 277 ff. StGB aF nicht möglich. Aufgrund der Vielzahl von Fällen, stellt sich für das erkennende Gericht die Frage, wie diese Taten zu bestrafen sind.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl vom 25.01.2022 - Az: 2 Cs 4106 Js 15848/21 - soll ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden und eine Straferhöhung zwecks Abschreckung zulässig sein.

Generalprävention als Straferhöhung

Ziel der Generalprävention ist grundsätzlich der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten.

Bei der Verurteilung wegen des strafbaren Gebrauchs von gefälschten Impfpässen können ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Generalprävention soll nach der Rechtslehre in positiver Hinsicht das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken. 

Die von dem Gelehrten Anselm von Feuerbach entwickelte negative Generalprävention soll  dagegen die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken. Hierbei wird dem Einzelnen ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist ua. auf Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen spezialisiert. Zuletzt wurde durch die Kanzlei am 24.06.2022 ein Freispruch wegen Benutzung eines gefälschten Impfpass vor dem AG Landsberg a.L. erwirkt. 

Nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen verbietet bereits die Menschenwürde, den Täter mit einer unangemessen hohen Strafe zu belegen, nur um die Bevölkerung abzuschrecken.

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