Gebrauchtwagenkauf: Gewährleistungsanspruch trotz Formulierung „gekauft wie gesehen“

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Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Haftung des Verkäufers für Mängel an Gebrauchtwagen ausgeschlossen ist, wenn im Kaufvertrag die Formulierung „gekauft wie gesehen“ gewählt wird und ist zu dem Schluss gekommen, dass Käufern trotz dieser Formulierung Gewährleistungsansprüche zustehen können (Az.: 9 U 29/17).

Käuferschutz: „Gekauft wie gesehen“ schließt Ansprüche bei verdeckten Mängeln nicht aus

Im Streitfall hatte eine Frau einen Gebrauchtwagen von privat gekauft. Als sie nach einiger Zeit erhebliche Vorschäden am Fahrzeug feststellte, verlangte sie vom Verkäufer eine Rückabwicklung mit Verweis darauf, dass sie von diesen Schäden beim Kauf nichts gewusst hatte. Der Verkäufer sagte, ihm seien die Schäden nicht bekannt gewesen. Zudem verwies er auf die Vertragsformulierung „gekauft wie gesehen“ und teilte ihr mit, dass daraufhin sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien. Das Landgericht Aurich gab der Frau Recht; dies wurde nun auch vom OLG Oldenburg bestätigt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Formulierung „gekauft wie gesehen“ einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht ausschließe, denn „diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne“. Dass der Verkäufer die Schäden nicht gekannt haben will, spiele keine Rolle. Im Kaufvertrag habe der Verkäufer keinen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbart. Die Frau kann somit den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Fazit: Käufer können auch beim Gebrauchtwagenkauf von privat Rückgaberecht geltend machen

Dass die Richter des OLG Oldenburg zugunsten der geschädigten Käuferin entschieden haben, ist für jeden, der einen Gebrauchtwagen kauft, eine gute Nachricht: Sollten sich nach dem Kauf Schäden herausstellen, die ohne einen Sachverständigen nicht hätten gesehen werden können, kann der Wagen zurückgegeben und eine Kaufpreiserstattung beansprucht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag die Formulierung „gekauft wie gesehen“ beinhaltet. Dieser Rückgabeanspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Wagen von einer Privatperson gekauft wird.


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