Gefälschte VW-Navi-Software gekauft – jetzt ermittelt der Staatsanwalt

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Mein Mandant hatte im Jahr 2015 auf der Plattform eBay bei einem Verkäufer, der unter den Mitgliedsnamen „navigation4U“ und „Golfdriver2015“ agierte, ein Update der VW-Navigations-Software „RNS Manager“ (RNS 510 Skoda Columbus) erworben zum Preis von knapp 50 Euro. Nun, nach fast drei Jahren, erhält mein Mandant eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung durch eine Polizeidienststelle. Es bestünde wegen des Erwerbs dieser Software der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 106 UrhG – der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Mein Mandant fiel nach Erhalt der Vorladung buchstäblich aus allen Wolken. Auch ich kann dazu nur mit dem Kopf schütteln.

Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung = Einladung zur Selbstbelastung

In allen Fällen, in denen Polizei und Staatsanwaltschaft wegen „Softwarepiraterie“ ermitteln, erfolgt die Vorladung des Beschuldigten, wie Erwerber der RNS-Software nun genannt werden, vor allem zum Zwecke der weiteren Ermittlungen und in der Hoffnung, dass der Beschuldigte sich selbst belasten könnte. Dies geht viel schneller als man denkt. Ich habe bereits einige Mandanten vertreten, die selbstsicher einen solchen Vorladungstermin wahrgenommen hatten und sich gewiss waren, die Sache sei „damit erledigt“. Wochen später flatterte dann entweder ein Strafbefehl oder eine Anklage des Gerichts ins Haus. Die vermeintlich gute Einlassung hatte sich damit als „Schuss ins eigene Knie“ erwiesen.

Wie sollte man sich bei Erhalt einer Vorladung verhalten?

Auf diese Frage gibt es tatsächlich nur eine einzige richtige Antwort: Der Vorladung keine Folge leisten und unbedingt durch einen Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht beantragen. Nur wer die gegen sich gerichteten Vorwürfe der Ermittlungsbehörden kennt, ist in der Lage, sich adäquat damit auseinanderzusetzen und sich zu verteidigen. Eine Verteidigung ist auch notwendig, denn der Strafrahmen des § 106 UrhG reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Wobei man an dieser Stelle die Kirche auch ein Stück weit im Dorf lassen muss. Eine Freiheitsstrafe gegen die Käufer der Software steht in den allermeisten Fällen nicht zu erwarten.

Was wirft die Polizei dem Käufer eigentlich vor?

Nach Angaben der Polizei hätte der Marktpreis der RNS-Manager-Software als Update zwischen 200,00-400,00 € betragen. Bei einem Angebotspreis von unter 50 Euro hätte den Käufern daher auffallen müssen, dass mit der Software etwas nicht stimmt und es sich um urheberrechtswidriges Material handelt. Den Käufern hätte anhand der Aufmachung und der Beschriftung der DVDs auch erkennbar sein müssen, dass hier Raubkopien vom Verkäufer erstellt worden seien. Neben einem Verstoß nach § 106 UrhG käme insoweit auch noch der Tatbestand der „Geldwäsche“ nach § 261 StGB in Betracht. Meine Meinung: Für einen kleinen Softwarekauf über eBay klingt das reichlich „mafiös“.

Mit welcher Strafe ist zu rechnen?

In dem von mir betreuten Ermittlungsverfahren strebt die Staatsanwaltschaft offensichtlich einen sogenannten Strafbefehl an, also eine Verurteilung meines Mandanten zu einer Geldstrafe ohne eine Hauptverhandlung vor Gericht. Diesem Ansinnen werde ich für meinen Mandanten entschieden entgegentreten. Vergleichbare Fälle habe ich in der Vergangenheit bereits im Ermittlungsverfahren für meine Mandanten zur Einstellung gebracht. Ich halte es insgesamt für fragwürdig und auch unnötig, arglose eBay-Käufer derart zu inkriminieren. Auch die Tatbestände des § 106 UrhG und § 261 StGB werden damit überdehnt.

Sollten auch Sie eine Vorladung wegen eines entsprechenden Softwarekaufs erhalten haben, helfe ich Ihnen im gesamten Bundesgebiet. Ziel muss die zeitnahe Einstellung der Ermittlungen gegen Sie sein. Rufen Sie einfach an oder schreiben mir eine E-Mail.

Rechtsanwalt Tobias Kläner, Koblenz


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