Gegen Kapitalertragsteuer bei Darlehenswiderruf wehren

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Bei der Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf erhält der Darlehensnehmer oft einen „Nutzungsersatz“ von der Bank ausgezahlt. Die meisten Banken und das Finanzamt sind der Auffassung, dass dieser Nutzungsersatz der Kapitalertragsteuer unterliegt (§ 20 EStG).

Wir sind der Ansicht, dass der Nutzungsersatz NICHT der Kapitalertragsteuer unterliegt. Hierfür gibt es verschiedene Gründe, die zum Teil recht kompliziert sind.

Das Bundesfinanzministerium meint in einer Dienstanweisung an die Finanzämter (BMF-Schreiben), dass die Kapitalertragsteuer anfällt. Ein Finanzbeamter hat also wegen dieser Dienstanweisung keine Wahl – er muss den Nutzungsersatz der Kapitalertragsteuer unterwerfen. So eine Dienstanweisung muss aber nicht zwangsläufig mit dem Gesetz übereinstimmen. Sie müssen nur Steuern zahlen, wenn es im Gesetz steht – nicht, weil das Bundesfinanzministerium das Gesetz auf eine bestimmte (vielleicht falsche) Weise auslegt.

Es gibt verschiedene Wege, wie Sie die Kapitalertragsteuer, die die Bank vielleicht schon abgeführt hat, zurückerhalten können:

  1. Sie können sich an die Bank wenden und den nicht an Sie ausgezahlten, sondern an das Finanzamt abgeführten Betrag einfordern. Dazu raten wir aber nicht. So ein Vorgehen könnte eine „Vollstreckungsgegenklage“ der Bank nach sich ziehen. Und es müssten sich dann Zivilgerichte mit komplexen steuerlichen Fragen auseinandersetzen. Es macht mehr Sinn, die Spezialisten, die an den Finanzgerichten sitzen, mit diesen Fragen zu befassen.

  2. Wenn noch kein Einkommensteuerbescheid für das Jahr ergangen ist, in dem der Nutzungsersatz geflossen ist, können Sie bei Ihrem Finanzamt einen sog. „Abrechnungsbescheid“ beantragen. Mit dem Antrag können Sie die Rückzahlung der nicht angefallenen Steuern beantragen. Wenn das Finanzamt Ihren Antrag ablehnt, müssen Sie innerhalb einer Frist von einem Monat Klage zum Finanzgericht erheben. Der Weg über den Abrechnungsbescheid hat den Vorteil, dass Sie nicht warten müssen, bis Ihr Einkommensteuerbescheid ergangen ist.

  3. Wenn der Einkommensteuerbescheid schon ergangen ist, müssen Sie gegen den Bescheid Einspruch erheben. Wenn das Finanzamt den Einspruch ablehnt, müssen Sie innerhalb eines Monats Klage zum Finanzgericht erheben.

Soweit wir wissen, hat per Abfassung dieses Artikels noch kein Finanzgericht über die Frage entschieden. 

Hübner Rechtsanwälte haben hunderte von Darlehenswiderrufen durchgesetzt und sind mit der Materie sehr vertraut. Dadurch, dass Rechtsanwalt Hübner zugleich Fachanwalt für Steuerrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht ist, können wir die steuerlichen Fragen zum Darlehenswiderruf besonders gut beurteilen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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