Gegen Umgangsvereitelung kann und sollte man sich wehren

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Leider ist in der familienrechtlichen Praxis immer wieder festzustellen, dass nach einer hart erkämpften Umgangsregelung die Probleme oftmals weitergehen. Der Umgangsberechtigte steht dann vor der Tür, möchte sein Kind abholen und es passieren die abenteuerlichsten Szenarien bzw. die unglaublichsten Ausreden. Das OLG Oldenburg (Az. 4 WF 151/17) musste sich mit einem von viel zu vielen Fälle dieser Art beschäftigen. Die Eltern hatten sich zwar zu einer Umgangsvereinbarung durchgerungen. Manchmal wird dann – wie im konkreten Fall – einfach behauptet, das Kind habe keine Lust zum Umgang gehabt. Dass es dann teuer werden kann, hat jetzt der 4. Zivilsenat jetzt bestätigt.

Ein Vater hatte sich an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Exfrau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das Amtsgericht verhängte daraufhin – diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen – gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das Oberlandesgericht an.

Der Senat hat jetzt die Entscheidung des Amtsgerichts grundsätzlich bestätigt. Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.

Es zeigt sich, dass es sich durchaus lohnt, auch nach einer erfolgten Umgangsvereinbarung an der Sache zu bleiben. Für viele Mütter und Väter, welche sich ein Umgangsrecht erkämpfen mussten, endet mit der Vereinbarung darüber oft nicht die Odyssee. Viele betroffene Eltern geben dann auf, auch um ihr Kind vor weiteren Konflikten und Auseinandersetzungen zu schützen, vergessen dabei aber oft, dass ihnen dabei eine unwiederbringliche Zeit mit ihrem Kind verloren geht, eine Zeit, die insbesondere dem betreffenden Kind auch mit seinem Papa oder seiner Mama verloren geht. Manchmal ist es in diesen Fällen notwendig und in der Sache Erfolg versprechend, hier entsprechenden Druck aufzubauen, auch wenn dies manchmal nachvollziehbar dem betroffenen Elternteil schwerfällt. Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnt, hierfür entsprechende Anstrengungen zu unternehmen und immer zu kämpfen. 

F. Maiwald

Rechtsanwalt


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