Geld zurück von der Sparkasse

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Im Streit um zu wenig gezahlte Zinsen bei langfristigen Prämiensparverträgen hat der Bundesgerichtshof vor wenigen Tagen ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Das Gericht gab der klagenden Verbraucherzentrale Sachsen in einem Verfahren gegen die Kreissparkasse Leipzig statt, da die Art und Weise der Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen in der Vergangenheit teilweise rechtsfehlerhaft war. Dadurch könnten den Sparern ganz erhebliche Nachteile infolge viel zu niedriger Zinsgutschriften entstanden sein.

Die Entscheidung ist von bundesweiter Bedeutung, haben sich doch die von den einzelnen Instituten verwendeten Verträge weitestgehend entsprochen.

Nach Ansicht des BGH sind die seinerzeit verwendeten Klauseln intransparent und stellen eine unangemessene Benachteiligung des Sparers dar. Rechtwidrig ist im Übrigen die Praxis der Sparkassen, bei der Auswahl des Referenzzinssatzes nicht ausschließlich vom Zinssatz langfristiger Einlagen auszugehen. Auch die Praxis, Zinsanpassungen nur quartalsweise an die Kunden weiterzugeben, ist nach Ansicht des BGH rechtswidrig. Vielmehr muss die Anpassung monatlich erfolgen.

Schlussendlich hat der BGH auch festgestellt, dass die Zinsen erst mit Beendigung des Sparvertrages fällig werden, so dass auch erst damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Prämiensparer sollten deshalb in jedem Fall ihre Verträge überprüfen lassen, mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mit nicht unerheblichen Zinsnachforderungen zu rechnen. Dies gilt insbesondere für Verträge mit sehr langer Laufzeit.

Gerne stehe ich für nähere Erläuterungen in einem Telefonat oder persönlichen Gespräch zur Verfügung.

U. Nittmann

Rechtsanwalt


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