Geldwäsche: Kooperation mit der Staatsanwaltschaft?

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Die Geldwäsche ist nach § 261 StGB strafbar. 

Geldwäsche begeht danach, 

"wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.verbirgt,

2.in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,

3.sich oder einem Dritten verschafft oder

4.verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

(...)."

Nach der Gesetzeslektüre ist der Laie auch nicht viel schlauer. 

Geldwäsche kurz zusammengefasst 

Zusammengefasst geht es bei der Geldwäsche darum, dass Geld aus illegalen Quellen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird.

Rechtswidrige Tat

Zunächst muss als eine rechtswidrige Tat vorliegen. Dies kann ein Betrug, Diebstahl, Unterschlagung etc. sein. 

Weitere Handlung

Dann muss noch eine weitere Handlung hinzukommen, bspw. das Verbergen, Verschaffen oder Verwahren. 

Verhältnis StGB und Geldwäschegesetz

Neben dem zitierten Strafgesetzbuch (kurz: StGB) gibt es noch das Geldwäschegesetz.

Das StGB definiert den Straftatbestand. Das Geldwäschegesetz hingegen definiert für bestimmte Unternehmen Sorgfaltspflichten. Dies kann z.B. das Melden einer verdächtigen Transaktion sein. 

Meldungen nach dem Geldwäschegesetz häufen sich

Die Meldungen von Banken und Sparkassen nach dem Geldwäschegesetz häufen sich. Nicht selten schließt sich dann ein Ermittlungsverfahren und eine Kontopfändung an.

Kontopfändung leicht gemacht

Die Kontopfändung wird von der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Hierfür braucht sie nur einen sog. Anfangsverdacht, der relativ einfach zu begründen ist:

Anfangsverdacht

Oftmals reichen hierfür schon Überweisungen in das Ausland, die Abwicklung über Zahlungsdienstleister wie PayPal, Klarna, Amazon Pay, Google Pay etc. oder größere Bareinnahmen bzw. -ausgaben. 

Solche Transaktionsmuster finden sich bei vielen Bankkonten.

Folge: Konto gesperrt

Daher kommt es nach Verdachtsmeldungen oft zu Kontopfändungen. 

Ergebnis: Der Beschuldigte kann nicht mehr auf sein Konto zugreifen und wird finanziell handlungsunfähig. Häufig ist nicht nur ein sondern mehrere/alle Konten betroffen.

Wichtig: Kontosperrung nur Sicherungsmaßnahme

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Kontopfändung erst einmal nur eine vorläufige Sicherungsmaßnahme ist: Der Staat sichert sich den Zugriff auf vermeintlich illegales Geld. 

Das Ermittlungsverfahren läuft derweil weiter und das manchmal quälend langsam für den Beschuldigten. 

Am Ende des Ermittlungsverfahrens kann entweder eine Einstellung mangels Tatverdacht und oder eine Anklage/Strafbefehl stehen. 

Problem

Bis dahin bleibt das Konto in der Regel gesperrt. 

D.h. obwohl es (noch) keine Verurteilung gibt, kann der Beschuldigte nicht mehr auf sein Geld zugreifen. 

Dies veranlasst viele, den Kontakt mit der Staatsanwaltschaft zu suchen und sich kooperativ zu verhalten: Man bemüht sich, die Vorwürfe zu entkräften und gibt bereitwillig Auskunft über die Hintergründe der fraglichen Transaktionen. 

Motto: "Ich kann alles erklären!"

Keine Bringschuld

Man muss ich vor Augen führen, dass der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren keinerlei Bringschuld gegenüber der Staatsanwaltschaft/Polizei hat. 

D.h. er muss sich nicht zu den Vorwürfen äußern, er muss diese nicht entkräften.

Spannungsfeld: Effektive Geldwäschebekämpfung vs. Grundrechte der Betroffenen

Die Geldwäsche ist national und international ein ernstzunehmendes Problem. Gleichzeitig darf man bei deren Bekämpfung nicht über das Ziel hinausschießen. 

Der Gesetzgeber hat es den Ermittlungsbehörden relativ einfach gemacht, Konten pfänden zu lassen.

Damit entsteht für den Beschuldigten die Situation, dass zwar "nur" ein Ermittlungsverfahren mit offenem Ausgang gegen ihn läuft, er aber gleichzeitig durch die Kontopfändung bereits erheblich "bestraft" wird. 

Der Beschuldigte steht nun unter Handlungsdruck. Die Ermittlungsbehörden haben diesen Druck nicht.

Für die Ermittlungsbehörden ist die Pfändung daher ein beliebtes Mittel.

Kooperation ohne Vorbereitung wenig sinnvoll

Viele entscheiden sich in dieser Situation für einen kooperativen Ansatz und wollen bei der Aufklärung der vermeintlichen Straftat behilflich sein. 

Oft werden in dieser Situation aber Umstände offengelegt, die der Staatsanwaltschaft/Polizei entsprechende Ermittlungsansätze liefern, die dann erst eine Bestrafung ermöglichen. 

Deshalb gilt: 

Eine Kooperation mit der Staatsanwaltschaft/Polizei sollte nicht von vorn herein ausgeschlossen werden.

Ob diese sinnvoll ist, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Diese Entscheidung kann ohne Kenntnis der Ermittlungsakte und entsprechende rechtliche Einordnung der Vorgänge nicht getroffen werden.

Danach sollten die verschiedenen Optionen bis hin zur Beschwerde geprüft werden. 

Hier kann sich anwaltliche Unterstützung bezahlt machen.

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho



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