Gemeinsamer Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wir sind uns über alles einig. Wir möchten daher einen gemeinsamen Anwalt für die Scheidung nehmen. Können Sie das machen?“ So oder so ähnlich kommen immer wieder getrennte Eheleute auf mich zu und bitten, von mir gemeinsam vertreten zu werden.

1. Gemeinsamer Anwalt?

Meine klare Antwort ist und muss „Nein“ sein.

Sicher werden nun einige aufschreien und mitteilen, dass ihnen ein Fall bekannt ist, bei dem ein Ehepaar im Bekannten- oder Verwandtenkreis einen gemeinsamen Anwalt hatte. Dies war aber bestimmt nicht der Fall. Anwälten ist es berufsrechtlich verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. § 3 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte sagt hierzu:

„Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.“

Das, was gemeinhin als gemeinsamer Anwalt bezeichnet wird, ist letztlich eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt, der aber ganz klar einer Person, dem Antragsteller, zugeordnet wird.

Gem. § 114 Abs. 1 FamFG besteht in Ehesachen, hiermit ist die Scheidung gemeint, Anwaltszwang.

„Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.“

Dies bedeutet also, dass grundsätzlich beide Eheleute jeweils durch einen Anwalt vertreten sein müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt gem. § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG für die einvernehmliche Scheidung, wenn der antragsgegnerische Ehegatte nur der Scheidung zustimmen will und im Übrigen keine Anträge stellen möchte. Dann genügt ein Anwalt:

„Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht für die Zustimmung zur Scheidung …“

2. Die Kosten können wir uns aber teilen?

Die Konsequenz aus dem Vorgenannten ist aber auch, dass nur der Ehegatte mit Anwalt als Kostenschuldner für die Gebühren gegenüber dem Anwalt einstehen muss.

Etwaige Vereinbarungen zwischen den Eheleuten, wonach die Kosten geteilt werden sollen, sind zweifelsfrei möglich und sinnvoll, betreffen aber nur das Verhältnis zwischen ihnen und nicht das gegenüber dem Anwalt. Weigert sich also der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte, die hälftigen Anwaltsgebühren entgegen einer Vereinbarung, die im besten Fall schriftlich nachweisbar ist, zu bezahlen, muss dennoch der anwaltlich vertretene Mandant zunächst einmal in Vorleistung gehen. In diesem doch eher selten auftretenden Fall gewähre ich meinen Mandanten aber üblicherweise eine Stundung der Gebühren, bis diese eingetrieben werden konnten.

3. Kann ich mich den wenigstens gemeinsam beraten lassen?

Dies ist grundsätzlich möglich. Sobald aber gegensätzliche Interessen auftreten, also selbst bei einem verhältnismäßig kleinen Streit, dürfen wir als Anwälte eben aus dem Verbot der Vertretung widerstreitenden Interessen heraus weder den einen noch den anderen Ehegatten weiter vertreten. Folge ist also, dass sich beide Eheleute jeweils einen neuen Anwalt suchen müssten. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn die Scheidung beantragt werden soll. Daher empfiehlt es sich schon allein aus Kostengründen die Beratung getrennt wahr zu nehmen, damit zumindest ein Anwalt die Scheidung beantragen darf. 

Sind Sie sich aber in allem einig, dann ist das Vorgehen mit einem, keinem gemeinsamen Anwalt der kostengünstigste Weg, auf dem wir Sie gerne begleiten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dipl. jur. univ. Yvonne Klaus

Beiträge zum Thema