Geplante Entschärfung des § 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften

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I. Einleitung

Die Straftatbestand des § 184b StGB bestraft die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte. Also solche pornografische Inhalte, bei denen die abgebildete Person unter vierzehn Jahren alt (ein Kind) ist. Ist die gezeigte Person älter, aber unter 18 Jahre alt, handelt es sich um jugendpornographische Schriften, deren Strafbarkeit in § 184c StGB bestimmt ist. Im Jahr 2021 wurde für § 184b StGB, trotz anhaltender Kritik aus der Praxis – insbesondere von Seiten der Strafverteidiger – eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr festgelegt und somit § 184b StGB als Verbrechen eingestuft. In Kürze ist wieder die Abstufung zu einem Vergehen geplant. Das hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafverfahren und die im Raum stehende Strafe, wenn Ihnen eine solche Straftat vorgeworfen wird.

II. Überblick

Im Jahr 2021 wurde die Strafbarkeit der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte (§184b StGB) neu geregelt. Der Strafrahmen wurde für die Tatbestandsvarianten § 184b Abs. 1 S. 1 StGB von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren auf ein Jahr bis zu zehn Jahren angehoben. Auch der Strafrahmen der Tatbestandsalternative des Abs. 3 wurde von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auf eine ein Jahr Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angehoben. § 184b StGB wurde daher von einem Vergehen zu einem Verbrechen, bei dem die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, hochgestuft. Das hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafverfahren. Denn als der Tatbestand noch nicht als Verbrechen galt, war der Weg frei für Einstellungen nach § 153 StPO, der die Einstellung bei geringer Schuld und wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, erlaubt, und für Einstellungen nach § 153a StPO, wenn zwar ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, dieses aber durch Auflagen oder Weisungen beseitigt werden kann. Ferner ist es seitdem auch nicht möglich, das Verfahren im Wege eines Strafbefehls zu beenden, da ein Strafbefehl (§ 407 StPO) nur bei Vergehen erlassen werden kann.

III. Schuldangemessene Strafe?

Man darf bezweifeln, dass es gerechtfertigt ist, eine Person, die im Besitz eines einzigen solchen Bildes ist, eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr aufzuerlegen. So ist etwa aktuell ein Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig, bei dem eine Frau mit ihrem Smartphone automatisch und unbeabsichtigt drei Stickern und eine Videodatei mit kinderpornografischem Material aus einem Whatsapp-Gruppenchat gedownloadet hat. Auch das Gericht hielt eine solch hohe Strafe nicht für angemessen und legte daher das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor. Auch sind die Grenzen zwischen einem kinderpornografischem Bild und einem Bild ohne sexuelle Motivation im Einzelfall schwer zu ziehen, seitdem die Strafbarkeit der „Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ (sog. Posing) eingeführt wurde, dennoch droht auch hier eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Hintergrund der nun geplanten „Entschärfung“ ist aber zudem, dass auch diejenigen einer hohen Strafe unterfallen, welche das Bildmaterial sichern, um den Vorfall aufzuklären oder einen weiteren Fall zu verhindern. Dies trifft gerade häufig Lehrerinnen und Lehrer oder Erziehungsberechtigte. Ferner ist zu sehen, dass überwiegend Jugendliche kinderpornografisches Material besitzen, weil sie etwa auf dem Schulhof Nacktbilder von anderen Schülern versenden.

IV. Neue Regelung

Nicht geändert werden die im Jahr 2021 eingeführten Höchststrafen. Jedoch werden die Erhöhungen der Mindestfreiheitsstrafen rückgängig gemacht. Für § 184b Abs. 1 S. 1 StGB ist daher nun eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich und für § 184b Abs. 3 StGB eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

V. Fazit

Die Neuregelung korrigiert das, was 2021 falsch gemacht wurde. Es bedarf eines Spielraums der Gerichte, um auf ein bestimmtes Verhalten zu reagieren. Der individuelle Schuldvorwurf darf nicht außer Acht gelassen werden, weshalb die geplanten Änderungen zu begrüßen sind. Mit den Änderungen kann ihr Strafverteidiger wieder darauf hinwirken, dass das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung nach §§ 153, 153a StPO eingestellt oder im Wege eines Strafbefehls beendet wird.

Falls Ihnen ein solches Delikt vorgeworfen wird, können Sie sich gerne an mich als Anwalt für Sexualstrafrecht wenden.

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