German-Pellets-Anleger müssen aktiv werden (Teil 1 von 2)

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German-Pellets-Anleger müssen aktiv werden

Weitere Konzerngesellschaften melden Insolvenz an (Teil 1 von 2)

Wie zu erwarten, hat der Geschäftsführer Peter H. Leibold neben der Muttergesellschaft auch bei weiteren Konzerngesellschaften Insolvenz angemeldet. Das Amtsgericht Schwerin hat daraufhin am 22.02.2016 das vorläufige Insolvenzverfahren auch über die folgenden Konzerntöchter eröffnet:

  • German Pellets Beteiligungs GmbH (Az.: 580 IN 93/16) – vorl. Insolvenzverwalter RA Undritz
  • German Pellets Genussrechte GmbH (Az.: 580 IN 94/16) – vorl. Insolvenzverwalter RA Undritz
  • German Pellets Sachsen GmbH (Az.: 580 IN 99/16) – vorl. Insolvenzverwalterin RAin Schmudde

Damit sind nun auch die Anleger mit Genussrechten 2010 mit noch ausstehenden Forderungen in Höhe von ca. 43,9 Mio. Euro von der Insolvenz erfasst. Emittentin dieser Genussrechte war nicht die Muttergesellschaft German Pellets GmbH, über die bereits am 10.02.2016 das vorläufige insolvenzverfahren eröffnet wurde, sondern die Konzerntochter German Pellets Genussrechte GmbH.

Genussrechte haben bereits in der jüngsten Vergangenheit bei Prokon, Infinus/Future Business oder Prosavus eine entscheidende Rolle gespielt und die Anleger aufgrund Ihrer Nachrangigkeit in Atem gehalten. Auch bei Prokon und Infinus hatte das Management riesige Verbindlichkeiten in Form von Genussrechtsforderungen aufgetürmt und konnte Zins und Tilgung quasi nur aus neu eingeworbenen Geldern bedienen. Nun hat auch die German Pellets Insolvenz angemeldet und versucht, sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von der enormen Schuldenlast der Anleger zu befreien. Für die Anleger stellen sich nun insbesondere zwei Fragen:

Wie können sich Anleger gegen die Sanierungsmaßnahmen des Managements zur Wehr setzen? (Teil 1)

Was müssen Anleger tun, um ihr Kapital zurückzubekommen? (Teil 2)

Teil 1

Wie können sich Anleger gegen die Sanierungsmaßnahmen des Managements zur Wehr setzen?

Was ist bei German Pellets gegenüber den Verfahren in der Vergangenheit wie Prokon und Co. das Besondere?

Bei Prokon oder Infinus wurden die Unternehmen quasi mit einem Insolvenzverfahren überzogen, ohne dass das Management aktiv auf das Verfahren bzw. die Sanierung Einfluss genommen hat. Das Management hat die Krise und die Insolvenz quasi nur passiv bzw. in Untersuchungshaft miterlebt.

Bei German Pellets hat dagegen das Management die aufziehenden Liquiditätsprobleme, insbesondere aufgrund der im April fällig werdenden Anleihe 2011/16 (ISIN DE000A1H3J67) über ca. 54 Mio. Euro, erkannt und versucht, aktiv auf die Verbindlichkeiten Einfluss zu nehmen und in die Rechte der Gläubiger einzugreifen.

Was hat das Management zunächst außerhalb der Insolvenz versucht?

Außerhalb der Insolvenz wurde zunächst versucht, Ende 2015 neue Genussscheine in Höhe von 25 Mio. Euro auszugeben, um damit sowohl die Anleger der Anleihe 2011/16 als auch die bisherigen Genussrechte aus 2010 über derzeit noch ausstehenden ca. 43,9 Mio. Euro zu einem Umtausch zu veranlassen und in Genussscheine 2015 umzuwandeln.

Nachdem das zu keinem Erfolg führte, hat man Anfang Februar versucht, die Anleger der im April 2016 fällig werdenden Anleihe 2011/16 insbesondere zu einer Verlängerung der Laufzeit zu bewegen. Die dafür für den 10.02.2016 angesetzte Versammlung hat das Management allerdings kurzfristig abgesagt. Beide Versuche sind folglich gescheitert, da die Anleger bereits das Vertrauen in German Pellets verloren hatten und nicht bereit waren weitere Zugeständnisse zu machen oder gar neues Geld zu investieren.

Welchen Plan verfolgt das Management jetzt mit der Insolvenz?

Nachdem eine Sanierung außerhalb der Insolvenz gescheitert ist, gehen wir davon aus, dass das Management nun im Rahmen der Insolvenz versuchen wird, mit Hilfe der Eigenverwaltung und eines Insolvenzplans, das Unternehmen zu sanieren und dabei insbesondere in die Rechte der Anleger einzugreifen, um sich von der enormen Schuldenlast der Anleger zu befreien. Dafür spricht bereits der Umstand, dass eine Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt wurde, aber auch, dass ein auf Insolvenzpläne spezialisierter Geschäftsführer als Interimsmanager eingesetzt wurde.

Das Insolvenzgericht Schwerin hat aber die Eigenverwaltung abgelehnt. Ist damit das Management ohne Einflussmöglichkeit?

Keineswegs. Neben dem Antrag auf Eigenverwaltung durch das Management bei einem Insolvenzantrag ist vielmehr der Insolvenzplan das entscheidende Instrument, mit dem das Management in die Rechte der Anleger eingreifen kann. Mit der Eigenverwaltung behält das Management lediglich bis zur Vorlage des Insolvenzplans die Verfügungsbefugnis, wobei alle wichtigen Entscheidungen durch einen Sachwalter überwacht werden, der hier quasi wie ein Insolvenzverwalter fungiert. Wir begrüßen natürlich die Entscheidung des Insolvenzgerichts – die allerdings bisher nur vorläufig ist –, dass im Sinne der von uns vertretenen Anleger die Eigenverwaltung abgelehnt wurde. Die Eigenverwaltung hat allerdings ohnehin oft nur eine eher psychologische Bedeutung für das Management. Entscheidend für die Sanierung und für die Anleger ist vielmehr ein durch das Management vorgelegter Insolvenzplan, mit dem das Unternehmen entscheidend in die Rechte der Anleger eingreifen kann.

Welche Gefahren bestehen für die Anleger bei einem Insolvenzplan des Managements?

Mit dem Insolvenzplan hat das Management die Möglichkeit, die Anleger zu einem Verzicht ihrer Forderungen zu zwingen und anschließend das Unternehmen weiterzuführen. Wenn der Insolvenzplan des Managements den Anlegern wenigstens so viel anbietet, wie sie bei einem normalen Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan bekommen würden, können sie zu einer Zustimmung zum Insolvenzplan und damit zu einem Verzicht auf ihre Forderungen gezwungen werden. Möglich macht dies das sogenannte Obstruktionsverbot, das in der Insolvenzordnung in § 245 InsO geregelt ist. Es geht also um den Vergleich der Insolvenzquoten für die Anleger mit und ohne Insolvenzplan, wobei die Anleger im schlimmsten Fall einen Großteil ihrer Forderungen verlieren würden: denn bei einem normalen Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan – etwa bei einer Liquidation des Unternehmens – erhalten die Gläubiger üblicherweise nur sehr geringe Quoten, sodass hier das Management im schlimmsten Fall den Anlegern lediglich den Liquidationswert des Unternehmens anbieten muss, um sie zur Zustimmung zum Insolvenzplan zwingen zu können. Der Insolvenzplan – mit dem beispielsweise auch bei Prokon die Anleger auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichten mussten – ist folglich nicht nur ein effizientes Sanierungsmittel für das Management, sondern oft auch ein scharfes Schwert gegenüber den Anlegern.

Was können Anleger gegen einen Insolvenzplan des Managements tun?  

Die Anleger können zwei Dinge tun. Zum einen können sie sich organisieren, um so auf die Abstimmung über den Insolvenzplan Einfluss nehmen zu können. Für die Annahme des Insolvenzplans ist nämlich erforderlich, dass die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zustimmt, damit das sogenannte Obstruktionsverbot greift. Hier bestehen erhebliche Einflussmöglichkeiten, die Mehrheitsverhältnisse zugunsten der Anleger zu beeinflussen.

Zum anderen können die Anleger auch veranlassen, dass sie einen eigenen Insolvenzplan vorlegen mit dem sie bessergestellt werden, als durch den Insolvenzplan des Managements. Es gibt dann quasi zwei konkurrierende Insolvenzpläne über die abgestimmt wird – wie beispielsweise auch jüngst im Fall von Prokon geschehen.

Voraussetzung sowohl für die Einflussnahme auf die Abstimmung als auch die Vorlage eines eigenen konkurrierenden Insolvenzplans ist, dass sich die Anleger organisieren und ihre Interessen bündeln.

Wir empfehlen daher den Anlegern sich unserer „Interessengemeinschaft German Pellets“ anzuschließen. (Details dazu finden Sie in Teil 2.)

Teil 2: Was müssen Anleger mit Genussrechten tun, um ihr Kapital zurückzubekommen?

Registrierung „Interessengemeinschaft German Pellets“:

Sofern Sie sich der „Interessengemeinschaft German Pellets“ zur Bündelung Ihrer Anlegerinteressen und zur weiteren Information anschließen wollen, entstehen Ihnen keine Kosten.

Senden Sie dazu bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Interessengemeinschaft German Pellets“ und den folgenden Angaben an: kanzlei@feilkaltmeyer.de

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