Geschäftsführerhaftung und D&O-Versicherung

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Das OLG Düsseldorf hat am 20.07.2018 (Az. I-4 U 93/16) entschieden, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Leitende Angestellte (D&O-Versicherung) nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen deckt. Bei dem Anspruch aus § 64 GmbHG handele es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen „Ersatzanspruch eigener Art“. 

Durch Zahlungen nach Insolvenzreife werde auch nicht die Gesellschaft, die Befreiung von einer Verbindlichkeit erhalte, geschädigt, sondern die Gläubigergemeinschaft. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigergemeinschaft ausgelegt. Das Urteil des OLG Düsseldorf hat massive Auswirkungen für die Praxis. 

Für den Insolvenzverwalter ist § 64 GmbHG meistens die einfachste Anspruchsgrundlage, um die Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen. Er muss nur die Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Zahlung darlegen. Dagegen sind die Verteidigungsmöglichkeiten der Geschäftsführer sehr beschränkt. Diesen ist daher anzuraten, sich in Krisensituationen kompetent beraten zu lassen. 

Konsequenz des Urteils ist, dass die Geschäftsführer persönlich haften und ein Schaden nicht über eine Versicherung abgedeckt ist. In der Praxis wird dies häufig dazu führen, dass der Geschäftsführer selbst ein Insolvenzverfahren einleiten muss. In diesem ist es jedoch häufig so, dass entsprechende Ansprüche als Forderungen aus unerlaubter Handlung angemeldet werden und somit nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst sind.


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