Geschlossene Fonds: Oftmals keine Aufklärung über Haftungsrisiken für Anleger

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Anlageberater sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Kunden über die wesentlichen Risiken einer empfohlenen Kapitalanlage aufzuklären. Hierzu gehört auch, dass ein Anleger eines geschlossenen Fonds grundsätzlich in Höhe seiner Beteiligungssumme haftet. Anleger werden jedoch häufig nur darauf hingewiesen, dass ihre Haftung auf diese Einlage begrenzt ist und daher keine Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen besteht.

Nur die halbe Wahrheit

Diese Haftung bedeutet aber auch, dass Ausschüttungen, die der Anleger im Laufe der Zeit erhält, unter Umständen wieder zurückgezahlt werden müssen. So darf man Ausschüttungen nicht mit Gewinnen des Fonds verwechseln. Ausschüttungen allein sagen schließlich nichts darüber aus, ob ein Fonds auch Gewinne erwirtschaftet. So sind Ausschüttungen häufig nichts anderes als die Rückzahlung der Einlage an den Anleger. Im Krisenfall können die Gläubiger des Fonds daher diese Ausschüttungen – und das mit Recht – zurückverlangen.

Häufig keine Aufklärung der Anleger

Auf dieses Risiko werden Anleger jedoch nicht immer klar und deutlich hingewiesen. Mitunter finden sich zwar Hinweise hierauf in den Verkaufsprospekten, die allerdings häufig mit den Anlegern nicht besprochen werden. Geregelt ist dieses Haftungsrisiko – allerdings für den Laien kryptisch formuliert – in § 172 Abs. 4 HGB, den der durchschnittliche Anleger allerdings zumeist weder kennt noch versteht.

Unser Rechtstipp:

Gerade wenn der Fonds in die Insolvenz gerät, kann sich dieses Risiko realisieren. Ist der Anleger hierüber nicht belehrt worden, können Schadensersatzansprüche gegen den Berater in Betracht kommen. Betroffene Anleger sollten daher prüfen, ob sie vor Zeichnung auf dieses gravierende Haftungsrisiko hingewiesen worden ist. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher, hierzu fachkundigen Rat bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.


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